Vorlage 1 VTS
Vernehmlassung 2011/51: Mehr Sicherheit für E-Bike-Fahrerinnen und -Fahrer (Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge VTS, Verkehrsregelnverordnung VRV und Signalisationsverordnung SSV) · 31 Seiten
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Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VTS Dokument 1
Garantieerklärung
Geltender Text Änderungsvorschlag --- Art. 41 Abs. 2ter (neu) Gewichtsgarantien --- 2ter Bei Fahrzeugen mit geringem Gewicht oder beschränkter Höchstgeschwindigkeit
kann von den Anforderungen nach Absatz 2bisabgewichen werden, wenn ein ausgewiesener Fachbetrieb die Garantieerklä-
rung ausstellt. Erläuterungen:
In Artikel 41 Absatz 2bisVTS sind die Anforderungen an einen Hersteller, der eine Gesamtgewichtsgarantie abgeben will, für alle Fahrzeuge gleich definiert. Das heisst, es wird nicht unterschieden, ob jemand beispielsweise einen Personenwagen, ein Motorrad, einen Lastwagen oder einen Anhänger herstellt. Abklärungen zeigen jedoch, dass in der Praxis differenziert vorgegangen wird. Aufgrund des uneinheitlichen Vollzugs sieht der asa-Vorstand (Vereinigung der Strassenverkehrsämter) Handlungsbedarf und hat die Kommission Technik (KT) beauftragt, die Situation zu analysieren und einen Vorschlag auszuarbeiten.
In einem ersten Schritt hat die KT eine Variante für Anhänger mit abgestuften Anforderungen in Abhängigkeit des Gesamtgewichtes und der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erarbeitet und in einem Merkblatt-Entwurf dargestellt. Es hat sich dabei aber auch gezeigt, dass für eine differenzierte Anwendung eine Vorschriftenänderung nötig ist. Der klare Wortlaut der aktuellen Fassung von Artikel 41 VTS lässt keine solche Interpretation zu.
Mit der vorgeschlagenen Ergänzung von Artikel 41 wird die rechtliche Grundlage für differenzierte Anforderungen an die Gesamtgewichtsgarantien geschaffen.