Vorlage 1 VTS
Vernehmlassung 2011/51: Mehr Sicherheit für E-Bike-Fahrerinnen und -Fahrer (Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge VTS, Verkehrsregelnverordnung VRV und Signalisationsverordnung SSV) · 31 Seiten
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Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VTS Dokument 1
Scheinwerfer-Verstelleinrichtung und Scheinwerfer-Reinigungsanlage
Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 74 Abs. 4 Art. 74 Abs. 4 Abblendlichter Abblendlichter
4Abblendlichter mit Gasentladungs-Lichtquel-4 Abblendlichter mit Lichtquellenelementen, len müssen eine selbsttätig arbeitende Schein- deren gesamter Soll-Lichtstrom 2000 Lumen werfer-Verstelleinrichtung und eine Scheinwer- übersteigt, oder Gasentladungs-Lichtquellen fer-Reinigungsanlage nach den Anforderungen müssen eine selbsttätig arbeitende Scheinwerdes ECE-Reglementes Nr. 48 aufweisen. fer-Verstelleinrichtung nach den Anforderungen
des ECE-Reglementes Nr. 48 beziehungsweise Nr. 52 und an Motorwagen eine Scheinwerfer-Reinigungsanlage nach den Anforderungen des ECE-Reglementes Nr. 45 aufweisen. Eine selbsttätig arbeitende Scheinwerfer-
Verstelleinrichtung ist nicht erforderlich, wenn ein Motorwagen die Anforderungen der Ziffer 6.2.6.1 des ECE-Reglementes
Nr. 48 auch ohne diese erfüllt. Für Fahrzeu-
ge, die nicht unter den Geltungsbereich des ECE-Reglementes Nr. 48 beziehungsweise
Nr. 52 fallen, gelten die vorstehenden Be-
stimmungen sinngemäss. Erläuterungen:
Das ECE-Reglement Nr. 99 verlangt zur Homologation von Gasentladungslichtquellen (Xenonlichter) einen Lichtstrom von mindestens 2350 Lumen (lm) bzw. 35 Watt. Gasentladungsscheinwerfer mit geringerem Lichtstrom können allerdings als gesamte Einheit (also mit der Lichtquelle) unter dem ECE-Reglement Nr. 98 gesamtgenehmigt werden (z. B. Philips 25 W DLS). Austauschbar ist in diesem Fall der ganze Lichtgenerator. Das ECE-Reglement Nr. 48 verlangt für Abblendlichter mit mehr als 2000 lm eine Scheinwerfer-Reinigungsanlage und eine automatische Scheinwerfer-Verstelleinrichtung (Ausschluss der Erleichterung einer manuellen Verstelleinrichtung). Somit dürfen die «Billig-Xenon-Lampen» mit einem Lichtstrom von weniger als 2000 lm in der EU ohne automatische Verstelleinrichtung und ohne Reinigungsanlage zugelassen werden. Neuerdings kommen solche Scheinwerfersysteme mit einem Nennlichtstrom von 1999 lm auf den Markt.
Die VTS verlangt dagegen in Artikel 74 Absatz 4, dass für Abblendlichter mit Gasentladungslichtquellen immer (d. h. unabhängig vom Lichtstrom) eine automatische Verstelleinrichtung und eine Reinigungsanlage. EU-gesamtgenehmigte Fahrzeuge mit Gasentladungsscheinwerfern unter 2000 lm müssen jedoch aufgrund des MRA (SR 0.946.526.81) ohne automatische Verstelleinrichtung und ohne Reinigungsanlage akzeptiert werden. Aufgrund der zahlreichen Reklamationen wegen Blendung durch Xenonlichter soll aber zumindest für allfällige Nachrüstungen und für Fahrzeuge ohne EU-Gesamtgenehmigung (oder ohne beide Teilgenehmigungen nach den ECE-Reglementen Nr. 48 und 98) am Erfordernis der Reinigungsanlage und der automatischen Verstelleinrichtung für alle Xenon-Lichter festgehalten werden. Gleichzeitig sollen diese – analog dem ECE-Reglement Nr. 48 – auch für andere Scheinwerfersysteme mit mehr als 2000 lm (z. B. LED) verlangt werden.