Vorlage 1 VTS
Vernehmlassung 2011/51: Mehr Sicherheit für E-Bike-Fahrerinnen und -Fahrer (Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge VTS, Verkehrsregelnverordnung VRV und Signalisationsverordnung SSV) · 31 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 5Fedlex · Vorlage
Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VTS Dokument 1
Vereinfachte Zulassung von Fahrzeugen mit CoC bzw. schweizerischer Typengenehmigung oder Datenblatt
(Fortsetzung)
Art. 32a (neu) Delegation der Identifikation des Fahrzeuges
1Die Zulassungsbehörde kann die Identifikation des Fahrzeugs nach Artikel 30 Absatz 1bisund die Erfassung der für die Zu-
lassung erforderlichen Angaben auf Gesuch hin an Personen delegieren, welche über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen und für eine einwandfreie Durchführung Gewähr bieten.
2 Die Ermächtigung gilt nicht für Fahrzeuge, die von der typengenehmigten Ausführung
abweichen, Kleinserienfahrzeuge und Fahr-
zeuge aus einer auslaufenden Serie.
3 Die ermächtigte Person hat jedes Fahrzeug zu identifizieren sowie den Prüfungsbericht mit den nötigen Angaben zu versehen und zu unterzeichnen. Die Zulassungsbehörde führt Stichproben durch. Die Ermächtigung kann entzogen werden, wenn schwere oder wiederholte Mängel festgestellt werden. Erläuterungen:
Infolge zunehmender Direktimporte von Neufahrzeugen und Engpässen bei deren Zulassungsprüfung in den Strassenverkehrsämtern (StVA) wurde verschiedentlich für Fahrzeuge mit europäischer Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) die Möglichkeit einer Zulassung auf rein administrativem Weg gefordert.
Die Abklärungen des ASTRA haben folgendes ergeben:
• Eine Vereinfachung des Zulassungsverfahrens für direktimportierte Fahrzeuge mit CoC muss
auch für Fahrzeuge der «offiziellen» Importeure und Parallelimporteure gelten, damit diese gegenüber den Direktimporteuren nicht benachteiligt werden;
• Heutige Personenwagen weisen ein hohes Qualitätsniveau auf, so dass bei diesen auf die
Funktionskontrolle vor der Zulassung verzichtet werden kann;
• Eine Neuregelung soll sich deshalb in einem ersten Schritt auf Personenwagen beschränken,
weil bei den anderen Fahrzeugarten die Situation viel komplexer ist und sich dort auch vermehrt Probleme mit der Verkehrssicherheit stellen;
• Gegen eine rein administrative Zulassung (nur aufgrund der Angaben auf dem CoC) spricht
jedoch, dass die Datenqualität der CoCs oft mangelhaft ist. Abgesehen davon, dass gewisse benötigte Angaben wie z. B. die Farbe des Fahrzeugs auf dem CoC nicht angegeben werden müssen und deshalb meistens auch fehlt, sind die StVA auch mit vielen unvollständig oder falsch ausgefüllten CoCs konfrontiert. Mehrfach wurden CoCs sogar gefälscht. In letzter Zeit werden – entgegen der EU-Vorgaben – auch CoCs ausgegeben, die nicht mehr das spezifische Fahrzeug beschreiben, sondern bei gewissen benötigten Positionen Varianten aufweisen (z. B. die Angabe: «2 bis 4 Plätze» oder von-bis Angaben bei den Gewichten);