Vorlage 1 VTS
Vernehmlassung 2011/51: Mehr Sicherheit für E-Bike-Fahrerinnen und -Fahrer (Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge VTS, Verkehrsregelnverordnung VRV und Signalisationsverordnung SSV) · 31 Seiten
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Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VTS Dokument 1
Fahrzeugprüfung bei Halterwechsel
Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 33 Abs. 2 Bst. e Art. 33 Abs. 2 Bst. e Periodische Prüfungspflicht Periodische Prüfungspflicht
2Es gelten folgende Prüfungsintervalle:2 Es gelten folgende Prüfungsintervalle:
e. bei einem Halter- oder Halterinnenwech- e. Aufgehoben
sel sind Fahrzeuge nach den Buchsta-
ben b, c und d zu prüfen, wenn die letzte
Prüfung mehr als ein Jahr und die erste
Inverkehrsetzung mehr als zehn Jahre
zurückliegt.
Erläuterungen:
Die Aufhebung der Prüfpflicht bei einem Halterwechsel von mehr als 10 Jahre alten Fahrzeugen geht auf einen vom asa-Vorstand (Vereinigung der Strassenverkehrsämter) unterstützten Antrag der Kommission Verkehrszulassung (KV) zurück. Damit wird insbesondere der Möglichkeit zur vorläufigen Verkehrsberechtigung (Art. 10b VVV; SR 741.31) Rechnung getragen. Dieser «Halterwechsel» erfolgt ohne Einflussmöglichkeit des Strassenverkehrsamtes. Nach dem Ausfüllen des Formulars «Vorläufige Verkehrsberechtigung» setzt der Kunde das Fahrzeug sofort in Verkehr. Somit bleibt dem Strassenverkehrsamt nur die sofortige Zulassung, verbunden mit gleichzeitiger Zustellung des Aufgebotes zur Fahrzeugprüfung, wenn der Prüfrhythmus gemäss Artikel 33 Absatz 2 VTS nicht eingehalten ist.
Grundsätzlich ist es Sache des Fahrzeughalters, die Betriebssicherheit sicherzustellen (Art. 29 SVG; SR 741.01 und Art. 57 VZV; SR 741.51). Der Halterwechsel ändert de facto nichts am Zustand des Motorfahrzeuges. Das heisst, ob der bisherige Halter oder der neue mit dem Fahrzeug weiterfährt spielt betr. Verkehrssicherheit keine Rolle. Wenn aber die Zulassungsstelle die Betriebssicherheit aufgrund der Fahrzeugart, dem Fahrzeugalter oder dem Datum der letzten Prüfung anzweifelt, kann das Fahrzeug jederzeit aufgeboten, kontrolliert und geprüft werden (Art. 13 Abs. 3 SVG).