Vorlage 1 VTS

Vernehmlassung 2011/51: Mehr Sicherheit für E-Bike-Fahrerinnen und -Fahrer (Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge VTS, Verkehrsregelnverordnung VRV und Signalisationsverordnung SSV) · 31 Seiten

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Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VTS Dokument 1

Vereinfachte Zulassung von Fahrzeugen mit CoC bzw. schweizerischer Typengenehmigung oder Datenblatt

(Fortsetzung)

Erläuterungen:

• Auch aus Sicht des Konsumentenschutzes wäre eine rein administrative Zulassung problema-

tisch. Der durchschnittliche Fahrzeugkäufer ist aufgrund der Komplexität der Materie nicht in der Lage, zu beurteilen, ob ein Fahrzeug in allen Punkten vorschriftskonform und der Fahrzeugausweis korrekt ausgefüllt ist. Eine widerrechtliche Zulassung oder unkorrekte Daten würden somit erst bei der ersten periodischen Nachprüfung (in der Regel nach 4 Jahren) und eventuell bereits erfolgten Halterwechseln entdeckt. Dies könnte für den Fahrzeughalter negative Folgen, bis hin zur Ausserverkehrsetzung des Fahrzeuges, führen.

Als Lösung wird deshalb vorgeschlagen, für die Zulassung von Fahrzeugen mit CoC oder vom Inhaber der Typengenehmigung ausgefülltem Prüfungsbericht (Form. 13.20A) auf die Funktionskontrolle zu verzichten. Das Fahrzeug ist jedoch durch eine Fachperson zu identifizieren, mit den relevanten Angaben auf dem CoC bzw. Prüfungsbericht zu vergleichen und fehlende oder falsche Angaben zu ergänzen bzw. zu korrigieren.

Die Identifikation der Fahrzeuge und die Erhebung der für die Zulassung erforderlichen Daten soll grundsätzlich durch die Strassenverkehrsämter erfolgen. Mit dem neuen Artikel 32a wird jedoch die Möglichkeit der Delegation an Personen geschaffen, welche über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen und für eine einwandfreie Durchführung Gewähr bieten (analog der Selbstabnahme bei CH-typengenehmigten Fahrzeugen). Die konsultierten Vertreter der Strassenverkehrsämter befürchten dadurch allerdings einen Qualitätsverlust. Dieser aber wird letztlich davon abhängen, wie sorgfältig von der Delegationsmöglichkeit Gebrauch gemacht wird. Andererseits können die Strassenverkehrsämter dadurch wirksam entlastet werden und, weil die Identifikation und Datenerhebung bei Fahrzeugen mit CoC keinen Zugang zu den Typengenehmigungsdaten erfordert, ist auch eine Delegation an spezialisierte Dienstleister (z. B. technische Zentren des TCS oder AGVS) denkbar.

Die Bestimmung soll nur für neue Fahrzeuge gelten. Absatz 1 enthält den Vorschlag für eine Definition von «neuen Fahrzeugen». Besser wäre es, wenn auf das Herstellungsdatum – statt auf das Importdatum – abgestellt werden könnte. Dies ist jedoch in der Regel nicht leicht eruierbar. In der Fahrgestellnummer ist lediglich das Modelljahr verschlüsselt, das jedoch nicht mit dem Kalenderjahr der Herstellung übereinstimmen muss.