Vorlage 1 VTS

Vernehmlassung 2011/51: Mehr Sicherheit für E-Bike-Fahrerinnen und -Fahrer (Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge VTS, Verkehrsregelnverordnung VRV und Signalisationsverordnung SSV) · 31 Seiten

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Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VTS Dokument 1

Bremsen und Assistenzsysteme

Geltender Text Änderungsvorschlag

Titel vor Art. 103 Titel vor Art. 103

3. Kapitel: 3. Kapitel: Bremsen Bremsen und Assistenzsysteme --- Art. 103 Abs. 5 und 6 (neu) Assistenzsysteme --- 5 Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 müssen

über ein Antiblockier- und Notbrems-Assistenzsystem sowie ein Fahrdynamik-Regelsystem und ein Reifendruck-

Überwachungssystem verfügen, wie sie beispielsweise in der Verordnung

Nr. 78/2009/EG beziehungsweise in der Ver-

ordnung Nr. 661/2009/EG beschrieben sind. --- 6 Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 müssen hinsichtlich Antiblockier- und

Notbrems-Assistenzsystem, Spurhaltewarn-

system sowie Fahrdynamik-Regelsystem den Anforderungen der Verordnung Nr. 661/2009/EG entsprechen. --- Übergangsbestimmungen

--- XFür Fahrzeuge der Klasse N1, mit Aus-

nahme der Fahrzeuge, die von einem Fahrzeug der Klasse M1 mit einem Gesamtge-

wicht bis 2,5 t abgeleitet sind und vor dem 24. August 2015 importiert oder in der Schweiz hergestellt werden, gilt bezüglich Artikel 103 Absatz 5 über Antiblockier- und Bremsassistenzsystem das bisherige Recht.

Titel vor Art. 189 Titel vor Art. 189

4. Kapitel: 4. Kapitel: Bremsen Bremsen und Assistenzsysteme --- Art. 189 Abs. 7 (neu) Fahrdynamik-Regelsystem --- 7 Anhänger der Klassen O3 und O4 müssen hinsichtlich Fahrdynamik-Regelsystem den Anforderungen der Verordnung Nr. 661/2009/EG entsprechen. Erläuterungen:

Mit den Verordnungen Nr. 78/2009/EG (Fussgängerschutz) bzw. Nr. 661/2009/EG (allg. Sicherheit) werden in der EU verschiedene Warn- und Fahrassistenzsysteme, wie Antiblockier- und Notbrems-Assistenzsysteme, Fahrdynamik-Regelsysteme, Reifendruck-Überwachungssysteme und Spurhaltewarnsysteme eingeführt. Mit der Ergänzung der Artikel 103 (Motorwagen) und 189 (Anhänger) werden diese Sicherheits-Systeme auch für Fahrzeuge ohne EG-Gesamtgenehmigung zeitgleich wie in der EU eingeführt. Um Schwierigkeiten bei Importen von ausserhalb des EU-Raumes nach Möglichkeit zu verhindern, wird bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 (namentlich Personen- und Lieferwagen) nicht die strikte Einhaltung der EU-Anforderungen verlangt, sondern nur das Vorhandensein entsprechender Einrichtungen. Anders ist die Situation bei schweren Motorwagen und ihren Anhängern. Diese werden kaum von ausserhalb des EU-Raumes direkt importiert. Aus diesem Grund wird hier direkt auf die entsprechenden EU Rechtsakte verwiesen.