Vorlage 1 VTS

Vernehmlassung 2011/51: Mehr Sicherheit für E-Bike-Fahrerinnen und -Fahrer (Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge VTS, Verkehrsregelnverordnung VRV und Signalisationsverordnung SSV) · 31 Seiten

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Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VTS Dokument 1

Bestimmung der Motorleistung

Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 46 Abs. 1–5 Art. 46 Abs. 1–5 Motorleistung Motorleistung

1«Nutzleistung» oder «Netto-Motorleistung»1 Aufgehoben

von Verbrennungsmotoren ist die Leistung in

Kilowatt (kW), die bei entsprechender Drehzahl

an der Kurbelwelle oder am entsprechenden

Bauteil auf einem Prüfstand mit den erforderli-

chen Hilfseinrichtungen ermittelt wird.

2«Nennleistung» oder «maximale Nutzleis-2 Aufgehoben

tung» von Verbrennungsmotoren ist die gröss-

te Nutzleistung des Motors in Kilowatt (kW),

gemessen unter Volllastbedingungen nach den

Drehzahlangaben des Herstellers oder der

Herstellerin.

3Die Messmethoden zur Bestimmung der3 Die Bestimmung der Leistung von Nutz- und Nennleistung richten sich nach dem Verbrennungsmotoren richtet sich nach der aktuellen Stand der Technik, wie er insbeson- Verordnung Nr. 595/2009/EG, der Richtlidere in den Bestimmungen der Richtlinie nie 95/1/EG sowie den ECE-Reglementen Nr. 80/1269 des Rates vom 16. Dezember Nr. 85 beziehungsweise 120.

1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften

der Mitgliedstaaten über die Motorleistung von

Kraftfahrzeugen und der Richtlinie Nr. 95/1 des

Europäischen Parlaments und des Rates vom

2. Februar 1995 über die bauartbedingte

Höchstgeschwindigkeit sowie das maximale

Drehmoment und die maximale Nutzleistung

des Motors von zweirädrigen oder dreirädrigen

Kraftfahrzeugen festgelegt ist.

4«Dauerleistung» von Elektromotoren ist die4 Die Bestimmung der Leistung von Elektmechanische Ausgangsleistung in Kilowatt romotoren richtet sich für Motorfahrräder, (kW), die der Motor im Prüffeld für eine unbe- Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige grenzte Zeit abgeben kann. Motorfahrzeuge nach der Norm 60349 der

IEC beziehungsweise für Motorwagen nach dem ECE-Reglement Nr. 85. Massgebend für die Angabe der Leistung ist bei Messungen

nach der Norm 60349 der IEC die Nenn-

Dauerleistung (S1) beziehungsweise bei Messungen nach dem ECE-Reglement Nr. 85 die höchste Nutzleistung (Ziff. 12.1.1 von Anh. 3 des Reglementes).

5Die Messmethoden zur Bestimmung der5 Leistungsmessungen nach anderen Nor-Dauerleistung richten sich nach dem aktuellen men können anerkannt werden, wenn sie Stand der Technik, wie er insbesondere in den vergleichbare Resultate ergeben.

Bestimmungen der Norm 60349 der IEC für die

Leistungsmessungen im Kurzzeitbetrieb (S2)

festgelegt ist.