Vorlage 1 VTS

Vernehmlassung 2011/51: Mehr Sicherheit für E-Bike-Fahrerinnen und -Fahrer (Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge VTS, Verkehrsregelnverordnung VRV und Signalisationsverordnung SSV) · 31 Seiten

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Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VTS Dokument 1

Anbau von Tagfahrlichter

Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 76 Abs. 5 Art. 76 Abs. 5 Tagfahrlichter Tagfahrlichter

5Die Anforderungen an Tagfahrlichter richten5 Die Anforderungen an Tagfahrlichter richten sich nach dem ECE-Reglement Nr. 87, die An- sich nach dem ECE-Reglement Nr. 87, die forderungen an den Anbau nach dem ECE- Anforderungen an den Anbau und Schaltung Reglement Nr. 48. nach dem ECE-Reglement Nr. 48 bezie-

hungsweise Nr. 53. Für Fahrzeuge, die

nicht unter den Geltungsbereich des ECE-Reglementes fallen, gelten dessen Bestim-

mungen sinngemäss. --- Art. 109 Abs. 5 (neu) Obligatorische Beleuchtungsvorrichtungen --- 5 Fahrzeuge der Klassen M und N müssen über zwei Tagfahrlichter verfügen. --- Übergangsbestimmungen --- X Für Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und

N3, die vor dem 1. Oktober 2012 typenge-

nehmigt werden, sowie für Fahrzeuge, die von der Typengenehmigung befreit sind, gilt

bezüglich Artikel 109 Absatz 5 über die Tag-

fahrlichter das bisherige Recht. Art. 141 Abs. 1 Bst. c Art. 141 Abs. 1 Bst. c Fakultative Beleuchtungsvorrichtungen Fakultative Beleuchtungsvorrichtungen

1Folgende Vorrichtungen sind, unter Vorbehalt1 Folgende Vorrichtungen sind, unter Vorbehalt der in Klammern jeweils aufgeführten Höchst- der in Klammern jeweils aufgeführten Höchstzahl und unter Vorbehalt von Artikel 140 Ab- zahl und unter Vorbehalt von Artikel 140 Absatz 2, zusätzlich erlaubt: satz 2, zusätzlich erlaubt:

c. ein oder zwei Standlichter (insgesamt c. ein oder zwei Standlichter (insgesamt jedoch höchstens deren zwei); jedoch höchstens deren zwei) sowie ein

oder zwei Tagfahrlichter (Art. 76 Abs. 5); Erläuterungen:

In Artikel 76 Absatz 5 wird präzisiert, dass sich nicht nur der Anbau, sondern auch die Schaltung der Tagfahrlichter nach dem ECE-Reglement Nr. 48 richtet.

Der neue Artikel 109 Absatz 5 und die dazugehörende Übergangsbestimmung verlangt – analog der Regelung in der EU – bei neu typengenehmigten Fahrzeugen Tagfahrlichter.

Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe c erlaubt neu analog dem ECE-Reglement Nr. 53 Tagfahrlichter auch an Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen.