Vorlage 1 VTS

Vernehmlassung 2011/51: Mehr Sicherheit für E-Bike-Fahrerinnen und -Fahrer (Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge VTS, Verkehrsregelnverordnung VRV und Signalisationsverordnung SSV) · 31 Seiten

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Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VTS Dokument 1

Sicherheitsanforderungen und Kennzeichnung der Verbindungseinrichtung

Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 118 Bst. h Art. 118 Bst. h

Motorwagen mit einer Höchstgeschwindig- Motorwagen mit einer Höchstgeschwindig-

keit bis 45 km/h keit bis 45 km/h

Für Motorwagen, deren Höchstgeschwindigkeit Für Motorwagen, deren Höchstgeschwindigkeit 45 km/h nicht überschreiten kann, gelten fol- 45 km/h nicht überschreiten kann, gelten folgende Ausnahmen: gende Ausnahmen:

h. Die Verbindungseinrichtung muss nicht h. Aufgehoben

gekennzeichnet sein (Art. 91).

--- Art. 120 Bst. e (neu)

Motorwagen mit einer Höchstgeschwindig-

keit bis 15 km/h

--- Für Motorwagen, deren Höchstgeschwindigkeit

15 km/h nicht überschreiten kann, gelten zusätzlich zu den Erleichterungen der Artikel 118 und 119 folgende Erleichterungen:

--- --- e. Die Verbindungseinrichtung muss nicht gekennzeichnet sein (Art. 91). --- Übergangsbestimmungen --- X Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar

2013 erstmals zugelassen oder entspre-

chend umgebaut werden, gilt bezüglich der Artikel 118 Buchstabe h und 120 Buchstabe e über die Kennzeichnung der Verbindungseinrichtungen das bisherige Recht. Erläuterungen:

Es wird vorgeschlagen die Geschwindigkeit für die Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht von Verbindungseinrichtungen von 45 auf 15 km/h herabzusetzen.

Betroffen sind primär landwirtschaftliche Fahrzeuge. Gerade in diesem Bereich haben die Vorschriften nicht mit dem mitgehalten, was täglich auf den Strassen verkehrt. Die Geschwindigkeit wurden auf 40 km/h erhöht; die Zugfahrzeuge und Anhänger und damit die transportierten Lasten wurden immer grösser und schwerer. Anhängelasten von 30 t und Stützlasten von 3 t sind heute nicht mehr aussergewöhnlich. Umso wichtiger für die Betriebssicherheit werden somit die Verbindungseinrichtungen. Bei diesen Lasten ist es nicht mehr zu verantworten, Verbindungseinrichtungen oder Anbauelemente im Eigenbau herzustellen.

Die Strassenverkehrsämter stellen ausserdem fest, dass nicht selten bei ungenügend starken Verbindungseinrichtungen Kennzeichnungen ausgeschliffen oder Herstellerplaketten entfernt werden. Dieser unverantwortlichen Praxis soll ein Riegel geschoben werden.