Vorlage 1 VTS

Vernehmlassung 2011/51: Mehr Sicherheit für E-Bike-Fahrerinnen und -Fahrer (Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge VTS, Verkehrsregelnverordnung VRV und Signalisationsverordnung SSV) · 31 Seiten

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Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VTS Dokument 1

Warnblinklichter an Hebebühnen

Geltender Text Änderungsvorschlag --- Art. 109 Abs. 6 (neu) Obligatorische Beleuchtungsvorrichtungen --- 6 Hebebühnen, die in Arbeitsstellung nicht leicht erkennbar mehr als 0,50 m über die Fahrzeugkontur hinausragen, müssen möglichst weit aussen mit mindestens

zwei Warnblinklichtern (Art. 78 Abs. 2) ver-

sehen sein.

--- Art. 192 Abs. 6 (neu) Obligatorische Beleuchtungsvorrichtungen --- 6 Hebebühnen, die in Arbeitsstellung nicht leicht erkennbar mehr als 0,50 m über die Fahrzeugkontur hinausragen, müssen möglichst weit aussen mit mindestens

zwei Warnblinklichtern (Art. 78 Abs. 2) ver-

sehen sein. --- Übergangsbestimmungen --- X Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar

2013 erstmals zugelassen werden, gilt be-

züglich der Artikel 109 Absatz 6 und 192

Absatz 6 über die Warnblinklichter an He-

bebühnen das bisherige Recht. Erläuterungen:

Es handelt sich um einen Vorschlag der Schweizerischen Velo Konferenz: Hebebühnen in Arbeitsstellung erscheinen als «Strich in der Landschaft» und werden deshalb nur ungenügend wahrgenommen. Dies stellt z. B. für Sehbehinderte und Velofahrer eine erhebliche Gefahr dar.

Bisher ist die Ausrüstung der Hebebühnen mit Warnblinklichter fakultativ.