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Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 36 Seiten
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b. den Stand der Umsetzung der nationalen Ziele und Strategien sowie der Umsetzung der nationalen Programme.
2. Kapitel: Bund
Art. 103 Aufgaben des BAG
1 Das BAG überwacht insbesondere die Einhaltung:
a. des Verbots der Übertragung von menschlicher Dura mater nach Artikel 27 Absatz 4;
b. der Bewilligungspflicht für die Gelbfieberimpfung nach Artikel 42;
c. der Pflicht zur betrieblichen Vorbereitung nach den Artikeln 55 und 56.
2 Es kann die Aufgaben nach Absatz 1 im Einzelfall an die Kantone übertragen.
Art. 104 Zusammenarbeit des BAG mit anderen Behörden
1 Das BAG arbeitet mit weiteren zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone zusammen bei:
a. der Überwachung von übertragbaren Krankheiten, die von Tieren oder Lebensmitteln stammen oder die durch Vektoren übertragen werden;
b. bei der Anordnung von Massnahmen.
2 Es informiert bei der Anordnung eines vorübergehenden Ausreiseverbots (Art. 41 Abs. 4 EpG) das Bundesamt für Migration (BFM) über Art und Dauer der getroffenen Massnahmen. Es tauscht mit dem BFM und den zuständigen kantonalen Behörden Informationen zum Vollzug des Ausreiseverbots aus.
8. Titel: Schlussbestimmungen
Art. 105 Nachführung von Anhängen
Das EDI kann die Anhänge 1 und 2 entsprechend der internationalen Entwicklung nachführen.
Art. 106 Aufhebung anderer Erlasse
Die Aufhebung anderer Erlasse wird in Anhang 3 geregelt.
Art. 107 Übergangsbestimmungen
1 Kantonsärztinnen und Kantonsärzte, die ihr Amt nach dem bisherigen Recht ausüben, sind dazu weiterhin berechtigt.
2 Bisherige Bewilligungen zur Durchführung von Gelbfieberimpfungen bleiben bis zum Ablauf der Bewilligungsdauer, höchstens aber zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung gültig.