Vorlage

Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 36 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 31Fedlex · Vorlage

b. den Stand der Umsetzung der nationalen Ziele und Strategien sowie der Umsetzung der nationalen Programme.

2. Kapitel: Bund

Art. 103 Aufgaben des BAG

1 Das BAG überwacht insbesondere die Einhaltung:

a. des Verbots der Übertragung von menschlicher Dura mater nach Artikel 27 Absatz 4;

b. der Bewilligungspflicht für die Gelbfieberimpfung nach Artikel 42;

c. der Pflicht zur betrieblichen Vorbereitung nach den Artikeln 55 und 56.

2 Es kann die Aufgaben nach Absatz 1 im Einzelfall an die Kantone übertragen.

Art. 104 Zusammenarbeit des BAG mit anderen Behörden

1 Das BAG arbeitet mit weiteren zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone zusammen bei:

a. der Überwachung von übertragbaren Krankheiten, die von Tieren oder Lebensmitteln stammen oder die durch Vektoren übertragen werden;

b. bei der Anordnung von Massnahmen.

2 Es informiert bei der Anordnung eines vorübergehenden Ausreiseverbots (Art. 41 Abs. 4 EpG) das Bundesamt für Migration (BFM) über Art und Dauer der getroffenen Massnahmen. Es tauscht mit dem BFM und den zuständigen kantonalen Behörden Informationen zum Vollzug des Ausreiseverbots aus.

8. Titel: Schlussbestimmungen

Art. 105 Nachführung von Anhängen

Das EDI kann die Anhänge 1 und 2 entsprechend der internationalen Entwicklung nachführen.

Art. 106 Aufhebung anderer Erlasse

Die Aufhebung anderer Erlasse wird in Anhang 3 geregelt.

Art. 107 Übergangsbestimmungen

1 Kantonsärztinnen und Kantonsärzte, die ihr Amt nach dem bisherigen Recht ausüben, sind dazu weiterhin berechtigt.

2 Bisherige Bewilligungen zur Durchführung von Gelbfieberimpfungen bleiben bis zum Ablauf der Bewilligungsdauer, höchstens aber zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung gültig.