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Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 36 Seiten

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f. der Sicherstellung der Primärdiagnostik bei ungenügendem Marktangebot.

Art. 25 Übertragung der Aufgaben und Sonderaufgaben auf die nationalen

Bestätigungslaboratorien

1 Das BAG kann die nationalen Bestätigungslaboratorien mit einzelnen Aufgaben nach Artikel 23 beauftragen.

2 Bei Bedarf kann es sie mit Sonderaufgaben nach Artikel 24 beauftragen.

Art. 26 Regionallaboratorien

(Art. 18 EpG)

Die von den Kantonen betriebenen Regionallaboratorien stellen regionale Kapazitäten für die Primärdiagnostik gefährlicher Mikroorganismen bereit, insbesondere für solche in Umweltproben.

3. Titel: Verhütung

1. Kapitel: Verhütungsmassnahmen

Art. 27 Verhütung der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit bei chirurgischen und

medizinischen Eingriffen

(Art. 19 Abs. 2 Bst. a EpG)

1 Zur Verringerung des Übertragungsrisikos aller Formen der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit müssen die Spitäler und Kliniken wiederverwendbare invasive Medizinprodukte, die in sterilem Zustand zu verwenden sind, insbesondere chirurgische Instrumente, vor jeder Anwendung:

a. nach dem Stand der Wissenschaft und unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers dekontaminieren und desinfizieren; und

b. bei 134 °C im gesättigten gespannten Wasserdampf 18 Minuten lang sterilisieren.

2Medizinprodukte, die gemäss den Angaben des Herstellers durch das Sterilisationsverfahren Schaden nehmen, dürfen nicht wiederverwendet werden, wenn sie durch vergleichbare Medizinprodukte ersetzt werden können, die das Verfahren tolerieren.

3 Andere Gesundheitseinrichtungen als Spitäler und Kliniken, insbesondere die Arztpraxen, müssen Medizinprodukte, die für neurochirurgische, ophthalmologische, otorhinolaryngologische oder kieferchirurgische Eingriffe verwendet wurden, nach den Absätzen 1 und 2 behandeln.

4 Die Übertragung von menschlicher Dura mater ist verboten.

Art. 28 Bereitstellung von Informations- und Präventionsmaterial durch

Betriebe und Veranstalter

(Art. 19 Abs. 2 Bst. b EpG)

Wer einen Betrieb führt, in dem sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt angeboten werden oder wer eine Veranstaltung durchführt, bei der sexuelle Kontakte in einem