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Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 36 Seiten
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oder der Kantonsarzt diese Meldung ein. Er oder sie fordert zusätzlich die Ergänzungsmeldung zum klinischen Befund (Art. 7) ein.
Art. 13 Weiterleitung der Meldungen
1 Die Kantonsärztinnen und Kantonsärzte leiten die Meldungen innerhalb der Meldefrist an das BAG weiter und informieren die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt eines anderen Kantons, wenn dies zur Bekämpfung einer übertragbaren Krankheit notwendig ist.
2 Sie sorgen soweit notwendig in ihrem Kanton für den gegenseitigen Austausch von Beobachtungen mit der Kantonschemikerin oder dem Kantonschemiker, der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt sowie der Kantonsapothekerin oder dem Kantonsapotheker.
Art. 14 Auskünfte zu meldepflichtigen Beobachtungen
1 Die Meldepflichtigen müssen der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt sowie dem BAG auf Anfrage Auskünfte zu meldepflichtigen Beobachtungen geben. Das BAG und die Kantonsärztinnen und Kantonsärzte stellen den gegenseitigen Informationsaustausch sicher.
2 Um einzelne Beobachtungen genauer zu erfassen, kann das BAG die Laboratorien beauftragen, den Meldepflichtigen zusammen mit dem Untersuchungsergebnis ein Meldeformular zum klinischen Befund zuzustellen.
3 Spitäler, andere öffentliche oder private Institutionen des Gesundheitswesens und Flughafenhalter und Betreiber von Hafenanlagen bezeichnen eine Anlaufstelle, die Auskünfte innerhalb der Institution oder des Betriebs koordiniert.
Art. 15 Information über behördlich getroffene Massnahmen
1 Die Kantonsärztinnen und Kantonsärzte informieren das BAG über die behördlich getroffenen Massnahmen nach den Artikeln 33–38 und 40 EpG.
2 Sie überprüfen die Umsetzung der Massnahmen. Ärztinnen und Ärzte, Spitäler, andere öffentliche oder private Institutionen des Gesundheitswesens, Laboratorien, Flughafenhalter und Betreiber von Hafenanlagen sind ihnen gegenüber auskunftspflichtig. Sie informieren das BAG über den Stand der Umsetzung.
Art. 16 Aufbereitung der Meldedaten
Das BAG bearbeitet die Daten, die nach Artikel 6–9 erhoben werden, stellt der Öffentlichkeit anonymisierte Statistiken elektronisch zur Verfügung und veröffentlicht regelmässig Zusammenstellungen, Analysen und Kommentare.