Vorlage

Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 36 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 7Fedlex · Vorlage

3. Kapitel: Freiwillige Meldungen

Art. 17 Auswertung

1 Das BAG erfasst und wertet die Beobachtungen aus, deren Meldung es mit Ärztinnen oder Ärzten, Laboratorien, Spitälern oder anderen öffentlichen oder privaten Institutionen des Gesundheitswesens vereinbart hat.

2 Es legt schriftlich fest, wie die freiwillig gemeldeten Beobachtungen zu erfassen sind. Zu diesem Zweck kann es eine Programmkommission einsetzen.

Art. 18 Veröffentlichung der Resultate

Das BAG stellt die Resultate der Auswertung den teilnehmenden Personen und Institutionen sowie den Kantonsärztinnen oder Kantonsärzten zur Verfügung und veröffentlicht sie nach Bedarf.

4. Kapitel: Epidemiologische Abklärungen und Bearbeitung der Meldedaten

Art. 19 Aufgaben der Kantonsärztinnen und Kantonsärzte

(Art. 15 Abs. 1 EpG)

1 Die Kantonsärztinnen und Kantonsärzte führen in ihrem Zuständigkeitsbereich epidemiologische Abklärungen durch, insbesondere über die Art, die Ursache, die Ansteckungsquelle und die Ausbreitung einer festgestellten oder vermuteten Krankheit. Sie können das BAG beiziehen.

2 Sie koordinieren ihre Abklärungen bei Bedarf mit der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt, der Kantonschemikerin oder dem Kantonschemiker, der Kantonsapothekerin oder dem Kantonsapotheker, mit anderen beteiligten kantonalen Behörden sowie mit anderen Kantonen.

Art. 20 Aufgaben des BAG

(Art. 15 Abs. 2 EpG)

1 Das BAG gewährt den Kantonen auf Anfrage Unterstützung bei epidemiologischen Abklärungen, indem es Folgendes anbietet:

a. fachliche Grundlagen wie Stichprobenziehung, Checklisten und weitere Erhebungsinstrumente zur Durchführung von Ausbruchsabklärungen;

b. personelle Unterstützung.

2 Es stellt die Koordination mit anderen Bundestellen, Fachexpertinnen und Fachexperten, ausländischen Behörden sowie mit internationalen Organisationen sicher.

3 Es koordiniert bei Bedarf die kantonsübergreifenden Abklärungen.

Art. 21 Epidemiologische Abklärungen durch das BAG

1 Das BAG kann selber epidemiologische Abklärungen durchführen, insbesondere: