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Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 36 Seiten
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4. Kapitel: Leichentransporte
(Art. 46 EpG)
Art. 66 Hygienemassnahmen
1 Personen, die mit dem Umgang, der Beisetzung oder der Exhumierung einer Leiche beauftragt sind, müssen besondere Vorsichtsmassnahmen im Bereich der Hygiene beachten, falls der Eintritt des Todes nachweislich oder wahrscheinlich im Zusammenhang mit einer übertragbaren Krankheit steht.
2Sie müssen insbesondere bei allen Verrichtungen, bei denen ein Kontakt mit Blut, mit blutkontaminierten Körperflüssigkeiten oder anderen potenziell infektiösen Körperflüssigkeiten möglich ist, eine flüssigkeitsdichte Schutzkleidung, Handschuhe sowie eine Schutzmaske tragen.
Art. 67 Einsargung und Einbalsamierung
1 Wenn der Tod nachweislich oder wahrscheinlich im Zusammenhang mit einer übertragbaren Krankheit steht, ist die Leiche in ein mit einer Desinfektionslösung durchtränktes Leintuch einzuhüllen und in den Sarg zu legen. Der Sarg ist unverzüglich zu verschliessen.
2Die Leiche ist einzubalsamieren, wenn dies vom Bestimmungsland vorgeschrieben ist.
Art. 68 Anordnungen bei besonderer Gefährdung
Die zuständige kantonale Behörde kann bei einer besonderen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit insbesondere folgende Anordnungen treffen:
a. Bestattungsrituale und Trauerfeiern einschränken oder verbieten;
b. den Leichentransport einschränken oder verbieten.
Art. 69 Zuständige Behörde für die Transportbewilligung
1 Die Kantone bezeichnen die Behörde, die für die Ausstellung der erforderlichen internationalen Transportbewilligung (Leichenpass) zuständig ist.
2Das BAG führt eine öffentlich zugängliche Liste dieser Behörden.
Art. 70 Leichentransport nach besonderen internationalen Abkommen Der Leichentransport ins Ausland sowie vom Ausland in oder durch die Schweiz richtet sich nach den internationalen Abkommen über die Leichenbeförderung, denen die Schweiz beigetreten ist.
Art. 71 Leichentransport nach allgemeinem internationalem Abkommen
1 Für Leichentransporte aus Ländern, mit denen die Schweiz kein Abkommen im Sinne von Artikel 70 abgeschlossen hat, werden die Artikel 1–11 des Internationalen