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Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 36 Seiten

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3. das Geburtsdatum;

f. Kontaktdaten der Ärztin oder des Arztes, des Spitals beziehungsweise der öffentlichen oder privaten Institution des Gesundheitswesen.

Art. 8 Meldungen von laboranalytischen Befunden

1 Die Meldung von laboranalytischen Befunden von öffentlichen oder privaten Laboratorien beinhaltet je nach Krankheitserreger die folgenden Angaben:

a. zum Resultat: den Labornachweis mit einer Interpretation und einer Charakterisierung des Krankheitserreger einschliesslich seines Typs oder Subtyps sowie seines Resistenzprofils;

b. zur Untersuchung: das Untersuchungsmaterial, das Datum des Nachweises, das Entnahmedatum und die Testmethode;

c. das Todes- und das Autopsiedatum;

d. den Ort der Entnahme bei einer Umweltprobe;

e. zur untersuchten Person:

1. den Vornamen und Namen sowie die Adresse und die Telefonnummer, wenn dies für Massnahmen nach den Artikeln 15 sowie 33–38 EpG notwendig ist, sonst nur die Initialen des Vor- und Nachnamens und den Wohnort;

2. das Geschlecht,

3. das Geburtsdatum;

f. zur auftraggebenden Ärztin oder zum auftraggebenden Arzt: die Kontaktdaten;

g. zum Laboratorium: Angaben zur Institution.

2 Die Laboratorien melden dem BAG periodisch eine Statistik aller Resultate zu meldepflichtigen Beobachtungen. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt den Inhalt der Statistik in Bezug auf die einzelnen Krankheitserreger fest.

Art. 9 Meldungen von epidemiologischen Befunden

Die Meldung von epidemiologischen Befunden von Ärztinnen und Ärzten, Spitälern und anderen öffentlichen oder privaten Institutionen des Gesundheitswesens beinhaltet je nach Krankheitserreger die folgenden Angaben:

a. zu den therapieassoziierten Infektionen:

1. den Krankheitserreger und allfällige Resistenzprofile,

2. die Anzahl der Infektionen pro Spitaltag beziehungsweise pro medizinischem Eingriff für jedes Spital über einen bestimmten Zeitraum,

3. die Prävalenz der Infektionen an bestimmten Tagen;

b. zu den Ausbrüchen therapieassoziierter Infektionen:

1. den Untersuchungsbefund,

2. die Anzahl der betroffenen Patientinnen und Patienten,

3. den wahrscheinlichen Infektionsweg sowie Angaben zum Infektionsrisiko,