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Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 36 Seiten

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Anhang 2 (Art. 71 Abs. 2 und 3)

Leichenpass

Dieser Pass ist entsprechend dem Übereinkommen vom 26. Oktober 1973 über die Leichenbeförderung, insbesondere den Artikeln 3 und 510 ausgestellt.

Er gestattet den Transport der Leiche des/der:

(Name und Vorname des/der Verstorbenen)

verstorben am

in

an (Todesursache11; angeben, wenn möglich12)

im Alter von Jahren.

Geburtsdatum und -ort (angeben, wenn möglich)

Die Leiche ist zu befördern

mit (Beförderungsmittel)

von (Abgangsort)

über (Strecke)

10Der Wortlaut der Artikel 3 und 5 des Übereinkommens befindet sich auf der Rückseite

des Passes.

11Die Todesursache soll in Englisch oder Französisch oder im WHO-Zahlenkode für die

internationale Klassifizierung von Krankheiten angegeben werden.

12Wird die Todesursache aus Gründen der beruflichen Schweigepflicht nicht angegeben, so

ist der Leiche eine Bescheinigung der Todesursache beizugeben und der zuständigen Behörde im Bestimmungsland vorzulegen. Der Umschlag muss zur Identifizierung aussen entsprechend gekennzeichnet und fest am Leichenpass angeheftet sein.

Anderenfalls ist auf dem Leichenpass zu vermerken, ob die Person eines natürlichen Todes und an einer nicht ansteckenden Krankheit gestorben ist.

Kann die Todesursache aus anderen Gründen nicht angegeben werden, so sind die Umstände des Todes oder die Art der ansteckenden Krankheit anzugeben.