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Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 36 Seiten
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4. das Datum der einzelnen Diagnosen,
5. die getroffenen Massnahmen,
6. den Namen und die Adresse der betroffenen Einrichtung;
c. Kontaktdaten der Ärztin oder des Arztes, des Spitals beziehungsweise der öffentlichen oder privaten Institution des Gesundheitswesens.
3. Abschnitt: Delegationsbestimmungen
Art. 10 Weiterführende Regelungen durch das EDI
1 Das EDI legt die einzelnen meldepflichtigen Beobachtungen und für jede Beobachtung den Inhalt der Meldung, die Meldekriterien, die Meldefristen, die Meldewege und die Art der Übermittlung fest.
2 Es regelt, bei welchen Beobachtungen:
a. Angaben zur Identifizierung von Personen notwendig sind, damit Massnahmen nach den Artikeln 15 sowie 33–38 EpG angeordnet werden können;
b. Proben und Untersuchungsergebnisse an die vom BAG bezeichneten Laboratorien (Art. 24–25) gesendet werden müssen;
c. sowohl positive als auch negative Untersuchungsergebnisse zu melden sind.
Art. 11 Verfügungen des BAG
Wenn eine besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit unmittelbar droht oder besteht, kann das BAG verfügen, dass:
a. Meldungen Angaben zur Identifizierung von Personen enthalten müssen, damit Massnahmen nach den Artikeln 15 sowie 33–38 EpG angeordnet werden können;
b. ausgewählte meldepflichtige Ärztinnen und Ärzte, Spitäler und andere öffentliche oder private Institutionen des Gesundheitswesens und Laboratorien zur Meldung von bestimmten Meldeinhalten verpflichtet werden;
c. Proben und Untersuchungsergebnisse an die vom BAG bezeichneten Laboratorien (Art. 24–25) gesendet werden müssen.
4. Abschnitt: Entgegennahme und Aufbereitung von obligatorischen Meldungen
Art. 12 Entgegennahme der Meldungen
1 Die Kantonsärztinnen und Kantonsärzte sind zuständig für die erste Bearbeitung von Meldungen nach den Artikeln 6–8.
2 Sie sorgen dafür, dass die Meldungen vollständig sind.
3 Wenn nach Eingang der Meldung zu einem laboranalytischen Befund (Art. 8) keine Meldung zum klinischen Befund (Art. 6) eingeht, fordert die Kantonsärztin