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Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 36 Seiten
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c. die Adresse und die Telefonnummer während des Aufenthalts in der Schweiz beziehungsweise während der weiteren Reise;
d. Informationen zur bisherigen und zur weiteren Reise, insbesondere die Reisedaten, die Reiseroute, die Aufenthaltsorte und die Transitflughäfen;
e. bei Flugreisen die Flug- und die Sitznummer;
f. mögliche für eine Infektionskrankheit typische Symptome;
g. eine mögliche Exposition, die zu einer Ansteckung der ein- oder ausreisenden Person geführt haben könnte.
Art. 53 Nachweis einer ärztlichen Untersuchung
(Art. 41 Abs. 2 Bst. d EpG)
1 Mit dem Nachweis der ärztlichen Untersuchung, der bei der Ein- oder Ausreise vorweisen ist, werden folgende Angaben erhoben:
a. der Vorname, der Name und das Geburtsdatum;
b. die Adresse, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse;
c. das Datum der ärztlichen Untersuchung;
d. die Kontaktdaten und die Unterschrift der ausstellenden Ärztin oder des ausstellenden Arztes;
e. die Ergebnisse von medizinischen Untersuchungen.
2 Der Nachweis ist in einer Amtssprache des Bundes oder in Englisch vorzulegen.
Art. 54 Ärztliche Untersuchung
(Art. 41 Abs. 2 Bst. e EpG)
Die ärztliche Untersuchung bei der Ein- oder Ausreise ist nicht-invasiv. Sie umfasst insbesondere:
a. eine Temperaturmessung;
b. eine Sichtdiagnose;
c. eine oberflächliche Hautuntersuchung;
d. einen Rachenabstrich.
Art. 55 Betriebliche Vorbereitung der Schweizerischen Rheinhäfen
(Art. 42 Abs. 1 EpG)
Die Schweizerischen Rheinhäfen sind verpflichtet, die notwendigen betrieblichen und personellen Kapazitäten zur Durchführung der Massnahmen nach Artikel 41 EpG bereitzustellen. Die Vorbereitungsmassnahmen erfolgen im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten.
Art. 56 Betriebliche Vorbereitung der Flughafenhalter
(Art. 42 Abs. 1 und 2 EpG)
1 Die Halter von Flughäfen mit internationalem Linien- und Charterverkehr sind verpflichtet, die notwendigen betrieblichen und personellen Kapazitäten zur Durch-