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Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 36 Seiten
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b. eine ärztliche Bescheinigung, die den Impfschaden dokumentiert und Angaben zum Impfstoff enthält;
c. eine Ermächtigung zum Einholen von Auskünften bei der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt;
d. Angaben, die für die Höhe der Entschädigung oder Genugtuung massgeblich sind, wie Angaben über bereits erhaltene Entschädigungen oder Genugtuungen sowie eine detaillierte Auflistung des noch nicht gedeckten Schadens.
2 Das EDI stellt das Gesuchsformular im Internet zur Verfügung.
7. Titel: Vollzug
1. Kapitel: Kantone
Art. 100 Aufgaben der kantonalen Vollzugsbehörden
1 Die Kantone überwachen insbesondere die Einhaltung:
a. der Meldepflicht nach Artikel 12 EpG;
b. des Sterilisationsverfahrens nach Artikel 27 Absatz 1;
c. der Präventionsmassnahmen nach den Artikeln 28–31 sowie der Massnahmen nach Artikel 32 in den kantonalen Asylzentren;
d. der Prioritätenliste nach Artikel 61 bei der Verteilung von Heilmitteln;
e. der Hygienemassnahmen nach Artikel 66.
2 Sie vollziehen die Massnahmen, die der Bundesrat in einer Lage nach Artikel 6 EpG oder einer ausserordentlichen Lage nach Artikel 7 EpG anordnet, soweit er keine anderweitige Regelung trifft.
3 Sie bezeichnen die Behörden, die im kantonalen Aufgabenbereich für den Vollzug des Epidemiengesetzes und dieser Verordnung zuständig sind.
Art. 101 Zusammenarbeit zwischen den kantonalen und den eidgenössischen
Vollzugsbehörden
1 Die kantonalen und die eidgenössischen Vollzugsbehörden arbeiten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zusammen, insbesondere in den Bereichen der Vorbereitung, der Information, der Erkennung und Überwachung von Krankheiten, der Massnahmen im internationalen Personenverkehr und der internationalen Zusammenarbeit.
2 Bund und Kantone sorgen für die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen, damit die internationalen Verpflichtungen der Schweiz nach den IGV erfüllt werden.
Art. 102 Berichterstattung
1 Die Kantone erstellen alle vier Jahre zu Handen des EDI einen Bericht über den Vollzug des Gesetzes.
2 Der Bericht enthält folgende Angaben:
a. Informationen zur allgemeinen Situation in Bezug auf übertragbare Krankheiten im Kanton und entsprechende statistische Daten;