Vorlage

Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 36 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage

2. Titel: Erkennung und Überwachung

1. Kapitel: Früherkennungs- und Überwachungssysteme

Art. 3

Das BAG betreibt insbesondere folgende Früherkennungs- und Überwachungssysteme:

a. das Meldesystem zur Erfassung von klinischen und laboranalytischen Befunden;

b. das System zur Überwachung häufiger übertragbarer Krankheiten (Sentinella-Meldesystem);

c. das System zur Erfassung von seltenen pädiatrischen Erkrankungen bei hospitalisierten Kindern (Swiss Pediatric Surveillance Unit SPSU);

d. die Systeme zur Überwachung von therapieassoziierten Infektionen und Resistenzen bei Krankheitserregern.

2. Kapitel: Obligatorische Meldungen

1. Abschnitt: Meldepflicht

Art. 4 Gegenstand der Meldepflicht

1 Unter die Meldepflicht fallen Beobachtungen nach Artikel 12 Absatz 6 EpG, die in Ausübung der beruflichen Tätigkeit gemacht werden.

2 Spitäler und andere öffentliche oder private Institutionen des Gesundheitswesens sowie Laboratorien sind verpflichtet, innerhalb ihrer Institution die Meldetätigkeit sicherzustellen.

Art. 5 Meldefrist bei einer möglichen Gefahr für die öffentliche Gesundheit Machen meldepflichtige kantonale Behörden nach Artikel 12 Absatz 4 EpG oder Führerinnen und Führer von Schiffen oder von Luftfahrzeugen im internationalen Linien- und Charterverkehr Beobachtungen, bei denen der Verdacht besteht, dass die öffentliche Gesundheit gefährdet ist, so melden sie die Beobachtung unverzüglich.

2. Abschnitt: Inhalt der obligatorischen Meldungen

Art. 6 Meldungen von klinischen Befunden

Die Meldung von klinischen Befunden von Ärztinnen und Ärzten, Spitälern und anderen öffentlichen oder privaten Institutionen des Gesundheitswesens beinhaltet je nach Krankheitserreger die folgenden Angaben:

a. die Diagnose und die Manifestation;

b. zur veranlassten Labordiagnostik: Angaben zum Testanlass, zum Entnahmedatum, zum Untersuchungsmaterial und zur Methode;