Vorlage
Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 36 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage
2. Titel: Erkennung und Überwachung
1. Kapitel: Früherkennungs- und Überwachungssysteme
Art. 3
Das BAG betreibt insbesondere folgende Früherkennungs- und Überwachungssysteme:
a. das Meldesystem zur Erfassung von klinischen und laboranalytischen Befunden;
b. das System zur Überwachung häufiger übertragbarer Krankheiten (Sentinella-Meldesystem);
c. das System zur Erfassung von seltenen pädiatrischen Erkrankungen bei hospitalisierten Kindern (Swiss Pediatric Surveillance Unit SPSU);
d. die Systeme zur Überwachung von therapieassoziierten Infektionen und Resistenzen bei Krankheitserregern.
2. Kapitel: Obligatorische Meldungen
1. Abschnitt: Meldepflicht
Art. 4 Gegenstand der Meldepflicht
1 Unter die Meldepflicht fallen Beobachtungen nach Artikel 12 Absatz 6 EpG, die in Ausübung der beruflichen Tätigkeit gemacht werden.
2 Spitäler und andere öffentliche oder private Institutionen des Gesundheitswesens sowie Laboratorien sind verpflichtet, innerhalb ihrer Institution die Meldetätigkeit sicherzustellen.
Art. 5 Meldefrist bei einer möglichen Gefahr für die öffentliche Gesundheit Machen meldepflichtige kantonale Behörden nach Artikel 12 Absatz 4 EpG oder Führerinnen und Führer von Schiffen oder von Luftfahrzeugen im internationalen Linien- und Charterverkehr Beobachtungen, bei denen der Verdacht besteht, dass die öffentliche Gesundheit gefährdet ist, so melden sie die Beobachtung unverzüglich.
2. Abschnitt: Inhalt der obligatorischen Meldungen
Art. 6 Meldungen von klinischen Befunden
Die Meldung von klinischen Befunden von Ärztinnen und Ärzten, Spitälern und anderen öffentlichen oder privaten Institutionen des Gesundheitswesens beinhaltet je nach Krankheitserreger die folgenden Angaben:
a. die Diagnose und die Manifestation;
b. zur veranlassten Labordiagnostik: Angaben zum Testanlass, zum Entnahmedatum, zum Untersuchungsmaterial und zur Methode;