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Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 36 Seiten
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c. Allgemeinmedizin, Pädiatrie, Reisemedizin, Infektiologie, schulärztlicher Dienst; oder
d. Mikrobiologie.
2 Die Mitglieder der EKIF üben ihr Amt persönlich und unabhängig aus.
Art. 83 Kriterien zur Beurteilung unerwünschter Impferscheinungen
1 Die EKIF entwickelt medizinische Kriterien zur Beurteilung unerwünschter Impferscheinungen, um die Kausalität zwischen einer Impfung und einem Schaden näher zu bestimmen.
2 Sie führt eine öffentlich zugängliche Liste mit den Kriterien zur Feststellung unerwünschter Impferscheinungen. Die Liste enthält insbesondere folgende Elemente:
a. bereits anerkannte unerwünschte Impferscheinungen;
b. Kriterien zur Festsetzung des Schweregrads und der Häufigkeit unerwünschter Impferscheinungen, insbesondere wenn der Schaden zu einer Hospitalisierung für einen bestimmten Zeitraum, zu Invalidität, zum Tod oder zu einem anderen Ereignis oder einer Einschränkung geführt hat;
c. Kriterien zur Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Kausalität für unerwünschte Impferscheinungen;
3 Sie passt die Liste laufend an und berücksichtigt dabei bestehende wissenschaftliche Erkenntnisse.
Art. 84 Organisation und Sekretariat
1 Die EKIF bestimmt ihre Organisation und Arbeitsweise in einem Reglement.
2 Sie ist administrativ dem BAG angegliedert. Das BAG führt das Sekretariat.
4. Kapitel: Aufbewahrung von Dokumenten und Daten
Art. 85
1 Das BAG und die zuständigen kantonalen Behörden müssen die zur Identifizierung von Personen notwendigen Dokumente und Daten anonymisieren oder vernichten, sobald sie nicht mehr für Massnahmen nach Artikel 15 sowie 33–38 EpG benötigt werden, spätestens jedoch nach zehn Jahren.
2 Sie vernichten die Meldeformulare der Meldungen nach Artikel 6–9 nach der elektronischen Erfassung und der Datenbereinigung, spätestens jedoch nach zehn Jahren.
3 Sie vernichten folgende Dokumente und Daten nach der Auswertung, spätestens jedoch nach zwei Jahren:
a. die Kontaktkarten (Art. 50);
b. die Gesundheitsfragebogen (Art. 52);
c. die Passagierlisten (Art. 59 Abs. 3);