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Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 36 Seiten

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d. die zur Identifizierung von Personen erhobenen Daten im Rahmen von epidemiologischen Abklärungen (Art. 19–21).

5. Kapitel: Informationssystem

1. Abschnitt: Systemverantwortung

Art. 86

1 Das BAG sorgt für den Betrieb des Informationssystems nach Artikel 60 EpG und stellt die Verfügbarkeit des Systems sicher.

2 Es trägt die Verantwortung für das Informationssystem. Es legt in einem Bearbeitungsreglement insbesondere die Massnahmen fest, die zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit notwendig sind.

3 Die Vollzugsbehörden, die das Informationssystem benutzen, sind in ihrem Bereich dafür verantwortlich, dass die Massnahmen nach Absatz 2 vollzogen werden. Die Kantone treffen organisatorische und technische Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten und Entwenden der Daten.

2. Abschnitt: Struktur und Inhalt des Informationssystems

Art. 87 Struktur des Informationssystems

1 Das Informationssystem besteht aus:

a. einer Datenbank, die Daten zu den meldepflichtigen Beobachtungen enthält (System Meldungen);

b. einem Modul, das Daten von Personen, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig sind oder Krankheitserreger ausscheiden, sowie ihrer Kontaktpersonen enthält (Modul Kontaktmanagement).

2 Das Modul Kontaktmanagement ist als selbständiges Modul in das Informations- und Einsatzsystem des Koordinierten Sanitätsdienstes nach Artikel 35 der Verordnung vom 16. Dezember 20098 über die militärischen Informationssysteme integriert.

Art. 88 Dateneingabe im System Meldungen

1 Das BAG trägt im System Meldungen alle Daten ein, die nach den Artikeln 6–8 erhoben und an das BAG gemeldet werden.

2 Es kann zusätzlich die Ergebnisse von epidemiologischen Abklärungen (Art. 21) sowie die Daten zur Referenzdiagnostik (Art. 23–24) eintragen.

3 Die Kantonsärztinnen und Kantonsärzte tragen folgende Daten zu Personen, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig sind oder Krankheitserreger ausscheiden, in das System Meldungen ein:

8 SR 510.911