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Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 36 Seiten

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nicht mehr für Massnahmen gegenüber einzelnen Personen nach den Artikeln 33–38 EpG benötigt werden.

2 Die folgenden Daten von Personen werden im System Meldungen in jedem Fall spätestens zehn Jahre nach der Erhebung gelöscht:

a. der Name und Vorname;

b. die Initialen des Vor- und Nachnamens;

c. die Adresse und dieTelefonnummer;

d. der Tag der Geburt.

3 Erfordern die Besonderheiten einer Krankheit eine längere Aufbewahrungsdauer, so werden die Daten nach Absatz 2 spätestens nach 30 Jahren gelöscht. Die Erforderlichkeit dieser längeren Aufbewahrungsdauer kann insbesondere bei chronischen Krankheiten und bei Krankheiten mit einer langen Inkubationszeit angenommen werden.

Art. 97 Aufbewahrung anderer Daten von Personen

Die folgenden Daten von Personen werden im System Meldungen für Zwecke der Statistik oder der Planung aufbewahrt, solange die Daten zu diesem Zweck benötigt werden:

a. der Wohnkanton und das Wohnsitzland;

b. das Geschlecht;

c. der Geburtsmonat, sofern die Person jünger ist als 2 Jahre, und das Geburtsjahr;

d. die Staatsangehörigkeit;

e. die berufliche Tätigkeit;

f. das Herkunftsland;

g. der Aufenthaltsstatus.

6. Kapitel: Gesuch für eine Entschädigung oder eine Genugtuung bei Schäden aus Impffolgen

(Art. 66 Abs. 1 und 2 EpG)

Art. 98 Gesuchstellerin oder Gesuchsteller

Ein Gesuch für eine Entschädigung nach Artikel 64 EpG oder eine Genugtuung nach Artikel 65 EpG kann von der geschädigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung gestellt werden.

Art. 99 Erforderliche Angaben und Belege

1 Das Gesuch muss die zur Beurteilung notwendigen Angaben und Belege enthalten, insbesondere:

a. ein vollständig und wahrheitsgetreu ausgefülltes Gesuchsformular;