Vorlage

Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 36 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 13Fedlex · Vorlage

a. die Ärztinnen und Ärzte;

b. die Pflegefachpersonen, Hebammen und Entbindungspfleger, das medizinische Hilfspersonal sowie die Apothekerinnen und Apotheker;

c. die Berufsverbände im Bereich der Gesundheit;

d. die Ausbildungsinstitutionen im Bereich der Gesundheit;

e. die Institutionen, die Angehörige von Risikogruppen oder Personen mit einem erhöhten Expositions- oder Übertragungsrisiko betreuen oder beschäftigen.

Art. 37 Überprüfung des Impfstatus von Kindern und Jugendlichen

(Art. 21 EpG)

1Die zuständigen kantonalen Behörden überprüfen den Impfstatus von Kindern und Jugendlichen während der obligatorischen Schulzeit. Die Überprüfung erfolgt mindestens:

a. beim Eintritt in die Schule;

b. beim Austritt aus der Schule.

2Sie können den Impfstatus von Kindern und Jugendlichen in Kindertagesstätten und anderen Betreuungsinstitutionen überprüfen.

3 Sie empfehlen den unvollständig geimpften Kindern und Jugendlichen beziehungsweise der gesetzlichen Vertretung die Impfung entsprechend dem nationalen Impfplan.

4 Sie treffen Massnahmen, damit diejenigen Personen, die sich für eine Impfung entscheiden beziehungsweise deren gesetzliche Vertretung eine solche verlangt, mit allen vorgesehenen Dosen nach dem nationalen Impfplan geimpft werden können. Sie können bei Bedarf die Impfung selber anbieten.

Art. 38 Massenimpfungen

Die Kantone stellen sicher, dass bei Bedarf Massenimpfungen durchgeführt werden können.

Art. 39 Obligatorische Impfungen

(Art. 22 EpG)

1Für die Feststellung einer erheblichen Gefahr (Art. 22 EpG) beurteilen die zuständigen kantonalen Behörden:

a. den Schweregrad einer möglichen Erkrankung sowie das Risiko einer Weiterverbreitung der Krankheit;

b. die Gefährdung besonders verletzbarer Personen;

c. die epidemiologische Situation auf kantonaler, nationaler und internationaler Ebene;

d. die zu erwartende Wirksamkeit des Impfobligatoriums;

e. die Eignung und Wirksamkeit anderer Massnahmen zu Eindämmung der Gesundheitsgefahr.