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Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 36 Seiten
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a. über ein eidgenössisches oder ein anerkanntes ausländisches Diplom als Ärztin oder Arzt gemäss dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 20062 (MedBG) verfügt; und
b. über einen eidgenössischen oder einen anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel in Tropen- und Reisemedizin gemäss dem MedBG verfügt.
Art. 44 Ausnahme
Das BAG kann zur Sicherstellung einer ausreichenden regionalen Verfügbarkeit der Impfung gegen Gelbfieber eine Bewilligung auch an Ärztinnen und Ärzte erteilen, die:
a. über ein Diplom in Tropenmedizin verfügen, für dessen Erlangung eine Ausbildung von mindestens drei Monaten erforderlich ist;
b. über mindestens ein Jahr Berufserfahrung in einem von der Schweizerischen Fachgesellschaft für Tropen- und Reisemedizin FMH anerkannten Dienst, davon mindestens sechs Monate in einer Impfstelle für Reisende, verfügen; und
c. die regelmässige Teilnahme an einer von der Schweizerischen Fachgesellschaft für Tropen- und Reisemedizin FMH anerkannten Fortbildung in Tropen- und Reisemedizin nachweisen können.
Art. 45 Gesuch um Erteilung oder Erneuerung der Bewilligung
1 Das Gesuch um Erteilung oder Erneuerung der Bewilligung ist beim BAG einzureichen.
2 Das Gesuch muss die Angaben über die Qualifikation der Ärztinnen und Ärzte nach Artikel 43 oder 44 enthalten.
3 Das BAG leitet das Gesuch zur Stellungnahme an die zuständige Kantonsärztin oder den zuständigen Kantonsarzt weiter.
4 Es informiert den Kanton über den Bewilligungsentscheid.
Art. 46 Geltungsdauer der Bewilligung
1 Die Bewilligung ist vier Jahre gültig.
2 Sie kann auf Antrag erneuert werden. Das Gesuch um Erneuerung der Bewilligung ist spätestens sechs Monate vor deren Ablauf beim BAG einzureichen. Es muss die Angaben nach Artikel 45 enthalten oder bestätigen.
Art. 47 Sachlicher Umfang der Bewilligung
Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung ist berechtigt, Impfungen gegen Gelbfieber in Übereinstimmung mit Anlage 7 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 20053 (IGV) durchzuführen.