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Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 36 Seiten

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b. nach dem Eintritt in die Institution innert nützlicher Frist in einer ihnen verständlichen Sprache durch medizinisches Fachpersonal über Infektionskrankheiten und ihre möglichen Symptome, insbesondere über HIV/Aids, über andere sexuell oder blutübertragbare Krankheiten und über Tuberkulose, informiert werden;

c. die geeigneten Mittel und Therapien zur Verhütung von sexuell oder blutübertragbaren Krankheiten, insbesondere Präservative, sterile Injektionsmaterialien und eine substitutionsgestützte Drogenbehandlung, erhalten;

d. Zugang zu einer geeigneten medizinischen Versorgung und zu Impfungen nach dem nationalen Impfplan erhalten.

Art. 32 Verhütungsmassnahmen in Asylzentren

(Art. 9, 19 Abs. 2 Bst. d und 41 EpG)

1Die Betreiber von kantonalen Asylzentren und Empfangsstellen des Bundes müssen allen Personen in ihrer Obhut den Zugang zu geeigneten Verhütungsmassnahmen gewährleisten.

2 Sie sorgen insbesondere dafür, dass die Personen in ihrer Obhut:

a. nach dem Eintritt in die Institution innert nützlicher Frist in einer ihnen verständlichen Sprache durch medizinisches Fachpersonal über Infektionskrankheiten und ihre möglichen Symptome, insbesondere über HIV/Aids, über andere sexuell oder blutübertragbare Krankheiten und über Tuberkulose, sowie über den Zugang zur medizinischen Versorgung informiert werden;

b. die geeigneten Mittel und therapeutischen Massnahmen zur Verhütung von sexuell oder blutübertragbaren Krankheiten, insbesondere Präservative, erhalten;

c. nach dem Eintritt in die Institution innert nützlicher Frist Zugang zu einer geeigneten medizinischen Versorgung und zu Impfungen nach dem nationalen Impfplan erhalten.

3 Das BAG erlässt Empfehlungen zu den medizinischen Untersuchungen und Verhütungsmassnahmen in den Empfangsstellen des Bundes. Es stellt die Informationsmaterialien zu übertragbaren Krankheiten bereit.

2. Kapitel: Impfungen

Art. 33 Nationaler Impfplan

(Art. 20 Abs. 1 EpG)

1 Der nationale Impfplan enthält Impfempfehlungen zum Schutz der Gesamtbevölkerung, bestimmter Personengruppen mit einem erhöhten Infektions-, Übertragungs- oder Komplikationsrisiko sowie zum Schutz einzelner Personen.

2 Die Impfempfehlungen des nationalen Impfplans:

a. beschreiben die Impfungen und Impfschemas und enthalten Informationen zum geeigneten Alter für die Durchführung der Impfung, zur Anzahl Impf-