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Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 36 Seiten

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führung der Massnahmen nach Artikel 41 EpG bereitzustellen. Die Vorbereitungsmassnahmen erfolgen im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten.

2 Die in Anlage 1 B IGV aufgeführten Kapazitäten sind von den Landesflughäfen Zürich und Genf bereitzustellen.

Art. 57 Flughafennetzwerk

1 Das BAG betreibt in Zusammenarbeit mit den betroffenen Kreisen ein Flughafennetzwerk, um die Vorbereitung und die Massnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten an den Flughäfen mit internationalem Linien- und Charterverkehr zu koordinieren.

2 Zum Flughafennetzwerk gehören insbesondere Vertreterinnen und Vertreter:

a. der Flughäfen mit internationalem Linien- und Charterverkehr;

b. der Organisationen oder Unternehmen, die für den internationalen Flugverkehr wichtig sind;

c. des BAG und des Bundesamtes für Zivilluftfahrt.

3 Das Flughafennetzwerk erarbeitet für Flughäfen mit internationalem Linien- und Charterverkehr Leitlinien für die Erstellung von Notfallplänen, die dazu dienen, die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern.

Art. 58 Flughafengrenzärztin oder Flughafengrenzarzt

1 Das BAG setzt an Flughäfen mit internationalem Linien- und Charterverkehr eine Flughafengrenzärztin oder einen Flughafengrenzarzt für die Vorbereitung und Durchführung von Massnahmen bei der Ein- und Ausreise ein.

2 Die Flughafengrenzärztin oder der Flughafengrenzarzt ist zuständig für die Entgegennahme und Weiterleitung der Meldungen von Führerinnen und Führern von Luftfahrzeugen und für die Umsetzung der vom BAG angeordneten Massnahmen.

3 Sie oder er ordnet im Einzelfall bei ein- oder ausreisenden Personen, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig sind oder Krankheitserreger ausscheiden, die notwendigen Massnahmen nach Artikel 41 Absatz 2 und 3 EpG an oder stellt den Transport in ein Spital oder eine andere geeignete Institution sicher.

4 Sie oder er koordiniert die Massnahmen mit den zuständigen Diensten des Flughafens und bei Bedarf mit der zuständigen Kantonsärztin oder dem zuständigen Kantonsarzt.

Art. 59 Mitwirkungspflichten

(Art. 43 EpG)

1 Das BAG kann die Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr grenzüberschreitend Personen befördern, die Flughafenhalter, die Betreiber von Hafenanlagen, Bahnhöfen und Busstationen und die Reiseveranstalter verpflichten, ein- oder ausreisende Personen über die Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten zu informieren.