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Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 36 Seiten

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2 Es kann die Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr grenzüberschreitend Personen befördern und die Flughafenhalter verpflichten, Kontaktkarten oder Gesundheitsfragebogen zu verteilen, die ausgefüllten Dokumente wieder einzusammeln und sie an die vom BAG bezeichnete Stelle weiterzuleiten.

3 Es kann von den Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr grenzüberschreitend Personen befördern, und von den Reiseveranstaltern die Herausgabe von Passagierlisten verlangen.

4 Es kann die Flughafenhalter und die Betreiber von Hafenanlagen verpflichten:

a. für die Durchführung von ärztlichen Untersuchungen ein- oder ausreisender Personen die geeignete Infrastruktur zur Verfügung zu stellen sowie die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen;

b. den Transport von Personen in ein Spital oder in eine andere geeignete Institution zu organisieren.

2. Kapitel: Heilmittel

Art. 60 Beschaffung von Heilmitteln

(Art. 44 Abs. 1 EpG)

Der Bundesrat stellt die Verfügbarkeit insbesondere folgender Heilmittel sicher:

a. Impfstoff gegen pandemische Influenza;

b. Pockenimpfstoff;

c. Diphtherie-Antitoxin;

d. Botulismus-Antitoxin;

e. Tollwut-Immunoglobulin.

Art. 61 Prioritätenliste

(Art. 44 Abs. 2 EpG)

1 Bei einer besonderen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit und einer beschränkten Verfügbarkeit von Heilmitteln kann das EDI die Zuteilung der Heilmittel nach Artikel 60 an die Bevölkerung mit einer Prioritätenliste regeln. Die Prioritätenliste wird in Zusammenarbeit mit den Kantonen erstellt.

2 Die Zuteilung richtet sich nach anerkannten medizinischen und ethischen Kriterien. Gesamtwirtschaftliche und gesellschaftliche Anliegen sind angemessen zu berücksichtigen.

3 Mit der Zuteilung sollen eine angemessene Gesundheitsversorgung der Bevölkerung sichergestellt sowie wichtige Dienste gewährleistet werden. Bei der Zuteilung können insbesondere folgende Personen bevorzugt werden:

a. Medizinalpersonen oder Pflegefachpersonen;

b. Personen, für die eine Erkrankung mit der Gefahr eines schweren Krankheitsverlaufs oder einem erhöhten Komplikationsrisiko verbunden ist;

c. Personen, die im Bereich der Bereitstellung von öffentlichen Gütern, der Gesundheit, der inneren und äusseren Sicherheit, des Transports, der Kom-