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Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 36 Seiten

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e. eine Vertreterin oder einem Vertreter des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz;

f. je einer Kantonstierärztin oder einem Kantonstierarzt, einer Kantonschemikerin oder einem Kantonschemiker und einer Kantonsapothekerin oder einem Kantonsapotheker;

g. bei Bedarf und fallweise aus eingeladenen Fachleuten und Verteterinnen oder Vertretern weiterer betroffener Institutionen, insbesondere:

1. je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesamtes für Umwelt (BAFU), des Bundesamtes für wirtschaftliche Landesversorgung und des Schweizerischen Heilmittelinstituts;

2. eine Vertreterin oder ein Vertreter der schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK);

3. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Koordinationsplattform ABC der Kantone.

Art. 80 Unterorgan One Health

1Um die zuständigen Bundesämter bei der Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von Zoonosen und Vektoren sowie der Bearbeitung und Koordination von weiteren bereichsübergreifenden Themen zu unterstützen, setzt das Koordinationsorgan Epidemiengesetz ein ständiges Unterorgan One Health ein.

2 Der Vorsitz wird von einem ständigen Mitglied des Koordinationsorgans Epidemiengesetz ausgeübt. Das Sekretariat wird vom BLV geführt.

Art. 81 Zusammensetzung des Unterorgans One Health

Das Unterorgan One Health setzt sich zusammen aus:

a. je einer Vertreterin oder einem Vertreter des BAG, des BLV, des BAFU und des Bundesamtes für Landwirtschaft;

b. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Vereinigung der Kantonsärztinnen und Kantonsärzte der Schweiz, der Vereinigung der Schweizer Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte und des Verbands der Kantonschemiker der Schweiz;

c. eingeladenen Fachleuten und Vertreterinnen oder Vertretern weiterer betroffener Institutionen.

3. Kapitel: Eidgenössische Kommission für Impffragen

(Art. 56 EpG)

Art. 82 Zusammensetzung und Wahl

1 Die Mitglieder der Eidgenössischen Kommission für Impffragen (EKIF) müssen insbesondere über wissenschaftliche oder praktische Kenntnisse in den folgenden Bereichen verfügen:

a. Vakzinologie, Immunologie;

b. Epidemiologie, öffentliche Gesundheit;