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Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 36 Seiten

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2Ein Impfobligatorium für Personen, die bestimmte Tätigkeiten ausüben, insbesondere in Gesundheitseinrichtungen, ist auf diejenigen Bereiche zu beschränken, bei denen ein erhöhtes Risiko der Weiterverbreitung einer Krankheit besteht oder bei denen besonders verletzbare Personen gefährdert sind.

3Ein Impfobligatorium muss zeitlich befristet sein. Die Impfung darf nicht zwangsweise erfolgen.

Art. 40 Überwachung und Evaluation der Impfmassnahmen

(Art. 24 EpG)

Das BAG nimmt bei der Überprüfung der Zweckmässigkeit und Wirksamkeit der Impfmassnahmen folgende Aufgaben wahr:

a. Es legt die Indikatoren zur Überprüfung der Massnahmen zur Förderung von Impfungen fest.

b. Es erhebt regelmässig Indikatoren zu den kantonalen Massnahmen in Bezug auf die Erreichung der festgelegten Ziele.

c. Es koordiniert kantonale Erhebungen zu den Anteilen der geimpften Personen.

Art. 41 Kantonale Erhebungen zu den Anteilen der geimpften Personen Das BAG legt für die Erhebung der Anteile der geimpften Personen nach Absprache mit den Kantonen Folgendes fest:

a. die zu erhebenden Impfungen;

b. die Altersgruppen, in denen die Anteile der geimpften Personen erhoben werden;

c. die zu verwendende Methodik;

d. die zu erhebenden repräsentativen Stichproben;

e. die Häufigkeit der Erhebungen.

3. Kapitel: Bewilligungspflicht für die Gelbfieberimpfung

(Art. 23 EpG)

Art. 42 Bewilligungspflicht

1 Ärztinnen und Ärzte, die Impfungen gegen Gelbfieber durchführen, brauchen eine Bewilligung.

2 Zuständige Bundesbehörde für die Erteilung der Bewilligung ist das BAG.

Art. 43 Bewilligungsvoraussetzungen

Die Bewilligung erhält, wer: