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Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 36 Seiten
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speziell dafür vorgesehenen Raum angeboten oder ermöglicht werden, muss zur Verhütung von HIV/Aids und anderen sexuell übertragbaren Krankheiten Folgendes bereitstellen:
a. geeignetes Informationsmaterial;
b. Präservative und wasserlösliche Gleitmittel.
Art. 29 Verhütung von Masern in Schulen und Kindertagesstätten
(Art. 19 Abs. 2 Bst. c EpG)
1Die zuständigen kantonalen Behörden sorgen dafür, dass die Eltern beziehungsweise die gesetzliche Vertretung beim Eintritt des Kindes in den Kindergarten oder in die Schule über Masern, die Masernimpfung und die Massnahmen, die die kantonalen Behörden bei Masernausbrüchen ergreifen können, informiert sind.
2Die Leiterinnen und Leiter von Kindertagesstätten sorgen dafür, dass die Eltern beziehungsweise die gesetzliche Vertretung beim Eintritt des Kindes in die Kindertagesstätte über Masern, die Masernimpfung und die Massnahmen, die die kantonalen Behörden bei Masernausbrüchen ergreifen können, informiert sind.
Art. 30 Verhütungsmassnahmen in Institutionen des Gesundheitswesens
(Art. 19 Abs. 2 Bst. c EpG)
Institutionen des Gesundheitswesens, insbesondere Spitäler, Heime oder Arztpraxen, müssen folgende Verhütungsmassnahmen treffen:
a. Sie informieren die Angestellten und die Personen, die in diesen Betrieben tätig sind, über die Verhütung von therapieassoziierten Infektionen und Antibiotikaresistenzen sowie die innerhalb der Institution getroffenen Massnahmen.
b. Sie informieren Personen, die mit Patientinnen und Patienten innerhalb der Institution in Kontakt kommen, über die Verhütung von therapieassoziierten Infektionen und Antibiotikaresistenzen.
c. Sie stellen geeignetes Präventions- und Informationsmaterial zur Verhütung von therapieassoziierten Infektionen und Antibiotikaresistenzen bereit.
d. Sie treffen die notwendigen organisatorischen Massnahmen, um das Ansteckungsrisiko von besonders ansteckungsgefährdeten Personen zu verringern.
Art. 31 Verhütungsmassnahmen in Institutionen des Freiheitsentzugs
(Art. 19 Abs. 2 Bst. d EpG)
1Die Betreiber von Institutionen des Freiheitsentzugs müssen gewährleisten, dass alle Personen in ihrer Obhut Zugang zu geeigneten Verhütungsmassnahmen erhalten.
2 Sie sorgen insbesondere dafür, dass die Personen in ihrer Obhut:
a. nach dem Eintritt in die Institution innert nützlicher Frist durch medizinisches Fachpersonal zu Expositionsrisiken und möglichen Symptomen von Infektionskrankheiten, insbesondere von HIV/Aids, von anderen sexuell oder blutübertragbaren Krankheiten sowie von Tuberkulose, befragt werden und dass ihnen bei Bedarf eine medizinische Untersuchung angeboten wird;