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Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 36 Seiten

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munikation oder der Versorgung mit Energie, Trinkwasser oder Nahrungsmitteln tätig sind.

Art. 62 Zuteilung der Heilmittel an die Kantone

(Art. 44 Abs. 2 EpG)

1 Das BAG legt mittels Kontingenten die Zuteilung der Heilmitteln nach Artikel 60 an die Kantone unter Berücksichtigung der Bedrohungslage fest.

2 Die Kontingente werden in Zusammenarbeit mit den Kantonen festgesetzt und richten sich nach ihrem tatsächlichen Bedarf.

Art. 63 Transport und Verteilung der Heilmittel

(Art. 44 Abs. 2 EpG)

1 Die Armeeapotheke sorgt für die Lieferung von Heilmitteln nach Artikel 60 an die Kantone.

2 Die Kantone bezeichnen geeignete kantonale Anlieferstellen und melden diese dem Bund.

3 Sie sorgen für die rechtzeitige Weiterverteilung angelieferten Heilmittel.

Art. 64 Kosten für den Transport und die Verteilung der Heilmittel

1 Der Bund trägt die Kosten für die Lieferung der Heilmittel nach Artikel 60 an die Kantone.

2 Die Kantone tragen die Kosten der Weiterverteilung dieser Heilmittel innerhalb des Kantons.

3. Kapitel: Warenverkehr

(Art. 45 EpG)

Art. 65

1 Das BAG kann insbesondere folgende Massnahmen anordnen, um die grenzüberschreitende Verbreitung von Krankheiten durch den Transport von kontaminierten Waren zu verhüten:

a. Schutzmassnahmen für den Transport;

b. Untersuchungen von Waren auf bestimmte Krankheitserreger sowie die Untersuchungsmethoden;

c. Einschränkungen oder das Verbot der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Waren.

2 Es kann die Kantone oder die Eidgenössische Zollverwaltung mit dem Vollzug der Massnahmen beauftragen.

3 Die Eidgenössische Zollverwaltung erteilt dem BAG auf Verlangen Auskunft über alle Tatsachen, die für den Vollzug der Massnahmen nach Absatz 1 wesentlich sind, es gewährt ihm Einsicht in die Akten und informiert es umgehend über die bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr beobachteten Vorkommnisse.