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Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 36 Seiten

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Abkommens vom 10. Februar 19374 über Leichenbeförderung angewendet. Der Leichenpass nach Anhang 1 muss von der schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Abgangsstaat visiert oder ausgestellt werden.

2 Für Leichentransporte aus Ländern, die Mitgliedstaaten des Übereinkommens vom 26. Oktober 19735 über die Leichenbeförderung sind, muss der Leichenpass nach Anhang 2 von der schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Abgangsstaat visiert oder ausgestellt werden.

3 Bei Leichentransporten in oder durch Länder, die keinem internationalen Abkommen beigetreten sind, ist zusätzlich zum Leichenpass die Bewilligung ihrer diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder ein von der dortigen zuständigen Behörde ausgestellter Leichenpass einzuholen.

Art. 72 Zuständige Behörden für die Kontrolle der Leichenpässe

1 Bei der Ein- und Durchfuhr von Leichen obliegt die Kontrolle der Leichenpässe den Zollämtern, bei der Einfuhr ausserdem den zuständigen Bestattungsbehörden.

2 Bestehen Unstimmigkeiten, so wenden sich die Zollämter an die zuständige Bestattungsbehörde.

5. Titel: Förderungsmassnahmen

(Art. 50 EpG)

Art. 73 Gesuche um Finanzhilfen

1 Gesuche um Finanzhilfen zu Gunsten von Massnahmen im nationalen öffentlichen Interesse zur Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten sind beim BAG einzureichen.

2 Dem Gesuch müssen beigelegt werden:

a. alle notwendigen Unterlagen über die Organisation, die Tätigkeit und die finanziellen Verhältnisse der zu unterstützenden öffentlichen oder privaten Organisation;

b. eine Beschreibung des zu unterstützenden Projekts, insbesondere Informationen über Ziel und Nutzen sowie einen Finanzierungsplan;

3 Das BAG kann nach Bedarf weitere Unterlagen anfordern.

Art. 74 Entscheid und Höhe des Beitrages

1 Das BAG setzt die Höhe des Beitrages nach Art und Wichtigkeit der Aufgaben fest und bestimmt die anrechenbaren Kosten.

2 Es spricht die Finanzhilfen in Form einer Verfügung oder eines öffentlichrechtlichen Vertrags zu.

4 SR 0.818.61

5 SR 0.818.62