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Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 36 Seiten

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a. die getroffenen Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten;

b. die Ergebnisse von epidemiologischen Abklärungen (Art. 19);

c. die Ergänzungen und Änderungen von Daten nach Artikel 14.

Art. 89 Dateneingabe im Modul Kontaktmanagement

Das BAG und die Kantonsärztinnen und Kantonsärzte tragen im Modul Kontaktmanagement zu Personen, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig sind oder Krankheitserreger ausscheiden, sowie zu ihren Kontaktpersonen die folgenden epidemiologischen Informationen und Daten ein:

a. den Vorname und Namen;

b. das Geburtsdatum;

c. das Geschlecht;

d. die Adresse;

e die berufliche Tätigkeit und sofern relevant, den Arbeitsort;

f. den Impf- oder Immunstatus;

g. die Angaben über Reisewege, Aufenthaltsorte, eingenommene Nahrungsmittel und Kontakte mit Personen, Tieren und Gegenständen;

h. die Ergebnisse von medizinischen Untersuchungen;

i. die erfolgte Kontaktaufnahme und weitere getroffene Massnahmen;

j. bei Personen, die krank oder krankheitsverdächtig sind: den Manifestationsbeginn.

3. Abschnitt: Zugriff auf das Informationssystem

Art. 90 Zugriff auf das System Meldungen

1 Folgende Personen haben, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem EpG notwendig ist, auf das System Meldungen Zugriff im Abrufverfahren:

a. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung übertragbare Krankheiten des BAG;

b. die Kantonsärztinnen und Kantonsärzte sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonsärztlichen Dienste.

2 Der Zugriff ermöglicht das Lesen, das Erfassen, das Mutieren und das Löschen von Daten.

3 Das BAG erteilt die individuellen Zugriffsrechte und regelt die entsprechende Authentisierung für das System Meldungen.

Art. 91 Zugriff auf das Modul Kontaktmanagement

1 Folgende Personen haben, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem EpG notwendig ist, auf das Modul Kontaktmanagement Zugriff im Abrufverfahren: