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Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 36 Seiten
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a. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung übertragbare Krankheiten des BAG;
b. die Kantonsärztinnen und Kantonsärzte sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonsärztlichen Dienste;
c. die oder der Beauftragte des Bundesrates für den Koordinierten Sanitätsdienst, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle Koordinierter Sanitätsdienst und des Militärärztlichen Dienstes.
2 Der Zugriff ermöglicht das Lesen, das Erfassen, das Mutieren und das Löschen von Daten.
3 Das BAG erteilt die individuellen Zugriffsrechte und regelt die entsprechende Authentisierung für das Modul Kontaktmanagement.
Art. 92 Zugriff auf das Informationssystem durch beauftragte Dritte
1 Beauftragte Dritte sind Personen oder Organisationen, die von der zuständigen Behörde für die Durchführung von gesetzlichen Vollzugsaufgaben vertraglich beauftragt werden.
2 Ihnen kann der Zugriff im Abrufverfahren auf diejenigen Personendaten und Daten über die Gesundheit gewährt werden, die sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen.
3 Die Zugriffsrechte sowie die zur Gewährleistung des Datenschutzes erforderlichen Massnahmen sind im Rahmen des Auftrags festzulegen.
4. Abschnitt: Datenschutz und Informatiksicherheit
Art. 93 Datensicherheit
Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten Artikel 20 und 21 der Verordnung vom 14. Juni 19939 zum Bundesgesetz über den Datenschutz.
Art. 94 Protokollierung
Die Zugriffe im Informationssystem werden laufend protokolliert. Die Protokollierungen werden ein Jahr lang aufbewahrt.
Art. 95 Rechte der betroffenen Personen
Will eine betroffene Person Rechte geltend machen, so hat sie sich über ihre Identität auszuweisen und ein schriftliches Gesuch bei der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt ihres Wohnkantons oder beim BAG einzureichen.
Art. 96 Löschungsfristen für Daten zur Identifizierung von Personen
1 Die zur Identifizierung von Personen notwendigen Daten im System Meldungen und im Modul Kontaktmanagement werden anonymisiert oder gelöscht, sobald sie