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Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 36 Seiten

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a. in einer besonderen Lage im Hinblick auf die Anordnung von Massnahmen nach den Artikeln 33–38 und 40 EpG;

b. wenn eine kantonsübergreifende Koordination der Verhütungs- und Bekämpfungsmassnahmen notwendig ist; oder

c. wenn Massnahmen im internationalen Personenverkehr notwendig sind.

2 Es kann eine Kantonsärztin oder einen Kantonsarzt mit einer epidemiologischen Abklärung beauftragen, soweit eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit besteht.

Art. 22 Bearbeitung der Meldedaten

Das BAG und die zuständigen kantonalen Behörden können die Meldedaten zu den Zwecken nach Artikel 58 Absatz 1 EpG bearbeiten, insbesondere auswerten, aufbereiten oder sie für Studien zur Abklärung von Krankheitsausbrüchen verwenden. Sie können die Bearbeitung Dritten übertragen.

5. Kapitel: Laboratorien

Art. 23 Aufgaben der nationalen Referenzzentren

(Art. 17 EpG)

Die vom BAG bezeichneten nationalen Referenzzentren haben insbesondere die folgenden Aufgaben:

a. die Referenzdiagnostik inklusive der Charakterisierung der Krankheitserreger oder ihrer Wirkung;

b. die Verwaltung einer Referenzsammlung oder die Sicherstellung des Zugangs zu einer solchen Sammlung;

c. die Methodenentwicklung und die Forschung;

d. die Beratung und Schulung von Behörden und Fachpersonen;

e. die internationale Zusammenarbeit und Vernetzung;

f. die Unterstützung des BAG bei der Erkennung und der Überwachung übertragbarer Krankheiten.

Art. 24 Sonderaufgaben der nationalen Referenzzentren

Bei Bedarf können die nationalen Referenzzentren mit Sonderaufgaben betraut werden, insbesondere mit:

a. der Unterstützung des BAG und der Kantone bei epidemiologischen Abklärungen;

b. der Umsetzung spezifischer Diagnostikkonzepte des Bundes;

c. der Unterstützung des Massnahmenvollzugs;

d. der Bereitstellung von Material, das der Entnahme und dem Versand von Proben dient;

e. dem Methodentransfer an andere Laboratorien;