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Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 36 Seiten
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dosen, zu den Zeitintervallen der Impfungen sowie zu allfälligen Nachholimpfungen;
b. sind in verschiedene Kategorien von Impfungen unterteilt, namentlich:
1. die empfohlenen Basisimpfungen, welche dem Schutz der individuellen und öffentlichen Gesundheit dienen,
2. die empfohlenen ergänzenden Impfungen, welche einen individuellen Schutz gegen definierte Gesundheitsrisiken bieten,
3. die empfohlenen Impfungen für Risikogruppen, für welche die Impfung als nutzbringend eingestuft wird.
3 Der nationale Impfplan wird regelmässig an neue wissenschaftliche Erkenntnisse und Anforderungen der öffentlichen Gesundheit angepasst.
4 Er wird einmal jährlich vom BAG publiziert.
Art. 34 Pflichten von Ärztinnen und Ärzten
(Art. 20 Abs. 2 und 3 EpG)
1 Ärztinnen und Ärzte wirken im Rahmen der ärztlichen Sorgfaltspflicht an der Umsetzung des nationalen Impfplans mit.
2 Sie nehmen folgende Aufgaben wahr:
a. Sie informieren die von den Impfempfehlungen betroffenen Personen beziehungsweise die gesetzliche Vertretung über den nationalen Impfplan sowie über die Übertragungs- und Krankheitsrisiken für Personen, die nicht geimpft sind.
b. Sie kontrollieren regelmässig den Impfstatus und informieren die betroffenen Personen beziehungsweise die gesetzliche Vertretung über die Impfungen, die gemäss dem nationalen Impfplan vervollständigt, aufgefrischt oder nachgeholt werden sollten.
c. Sie stellen die offiziellen Informationsmittel des Bundes oder der Kantone den von den Impfempfehlungen betroffenen Personen beziehungsweise der gesetzlichen Vertretung zur Verfügung.
Art. 35 Pflichten von Gesundheitsfachpersonen und Apothekerinnen und
Apothekern
1 Pflegefachpersonen, Hebammen, Entbindungspfleger, medizinisches Hilfspersonal sowie Apothekerinnen und Apotheker tragen im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Umsetzung des nationalen Impfplans bei.
2 Sie informieren die von den Impfempfehlungen betroffenen Personen beziehungsweise die gesetzliche Vertretung über den nationalen Impfplan oder verweisen sie an Ärztinnen und Ärzte.
Art. 36 Informationspflicht der Kantone
(Art. 21 EpG)
Die zuständigen kantonalen Behörden informieren insbesondere folgende Personen und Institutionen, dass die in ihrem Kantonsgebiet tätig oder ansässig sind über den nationalen Impfplan: