Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/41: Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens · 35 Seiten

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Anhang 3

NOV-Verfahrensablauf bei Quasi-Ansässigkeit

1. Die quellensteuerpflichtige Person ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder

Aufenthalt in der Schweiz stellt bis Ende März des Folgejahres Antrag auf NOV.

2. Die kantonale Steuerbehörde stellt die erforderlichen Unterlagen zu und

setzt Frist zu deren Einreichung sowie zur Nennung einer Zustelladresse.

3. Die kantonale Steuerbehörde entscheidet aufgrund der eingereichten

Dokumente über die Quasi‐Ansässigkeit.

Prüfung

Voraussetzungen für

Quasi‐Ansässigkeit

Voraussetzungen für Quasi‐

Ansässigkeit nicht erfüllt oder

Voraussetzungen erfüllt Zustelladresse nicht eingereicht

4. Quellensteuerabzug ist

definitiv. Keine zusätzlichen 4. Die kantonale Steuerbehörde Abzugsmöglichkeiten, die nimmt die nachträgliche über die im Quellensteuer‐ ordentliche Veranlagung vor. tarif bereits berücksichtigten

Abzüge hinausgehen.

5. Die kantonale Steuerbehörde

5. Die kantonale Steuerbehörde stellt eine Veranlagungs‐

stellt der quellensteuer‐ verfügung mit Rechnung zu: pflichtigen Person eine Rückerstattung an bzw.

Verfügung mit Rechtsmittel‐ Nachzahlung durch die belehrung zu. quellensteuerpflichtige Person.

6. Neues Steuerjahr: Erneute 6. Neues Steuerjahr: Die

Antragstellung der quellensteuerpflichtige quellensteuerpflichtigen Person kann erneut Antrag Person möglich (= Ablauf auf NOV stellen (= Ablauf beginnt erneut ab Ziffer 1). beginnt erneut ab Ziffer 1).