Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/41: Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens · 35 Seiten
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Anhang 3
NOV-Verfahrensablauf bei Quasi-Ansässigkeit
1. Die quellensteuerpflichtige Person ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder
Aufenthalt in der Schweiz stellt bis Ende März des Folgejahres Antrag auf NOV.
2. Die kantonale Steuerbehörde stellt die erforderlichen Unterlagen zu und
setzt Frist zu deren Einreichung sowie zur Nennung einer Zustelladresse.
3. Die kantonale Steuerbehörde entscheidet aufgrund der eingereichten
Dokumente über die Quasi‐Ansässigkeit.
Prüfung
Voraussetzungen für
Quasi‐Ansässigkeit
Voraussetzungen für Quasi‐
Ansässigkeit nicht erfüllt oder
Voraussetzungen erfüllt Zustelladresse nicht eingereicht
4. Quellensteuerabzug ist
definitiv. Keine zusätzlichen 4. Die kantonale Steuerbehörde Abzugsmöglichkeiten, die nimmt die nachträgliche über die im Quellensteuer‐ ordentliche Veranlagung vor. tarif bereits berücksichtigten
Abzüge hinausgehen.
5. Die kantonale Steuerbehörde
5. Die kantonale Steuerbehörde stellt eine Veranlagungs‐
stellt der quellensteuer‐ verfügung mit Rechnung zu: pflichtigen Person eine Rückerstattung an bzw.
Verfügung mit Rechtsmittel‐ Nachzahlung durch die belehrung zu. quellensteuerpflichtige Person.
6. Neues Steuerjahr: Erneute 6. Neues Steuerjahr: Die
Antragstellung der quellensteuerpflichtige quellensteuerpflichtigen Person kann erneut Antrag Person möglich (= Ablauf auf NOV stellen (= Ablauf beginnt erneut ab Ziffer 1). beginnt erneut ab Ziffer 1).