Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/41: Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens · 35 Seiten

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Art. 93 Abs. 1 zweiter Satz

Fliessen Geldleistungen anstelle der im Ausland wohnhaften Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsleitung einem Dritten zu, soll auch hier neu die Quellensteuerpflicht gelten. Damit wird eine Gleichstellung vorgenommen zu den an der Quelle besteuerten Einkünften und Entschädigungen, die nicht den im Ausland wohnhaften Künstlern, Sportlern und Referenten zufliessen, sondern einem organisierenden Dritten.

Beispiel: Die Herren A und B haben steuerrechtlichen Wohnsitz in Deutschland. Die X AG in der Schweiz ist eine Tochtergesellschaft der Y AG in Deutschland. Der Verwaltungsrat der X AG besteht mit den Herren A und B nur aus «entsandten» Vertretern der Y AG. Das Verwaltungsrats-Honorar der Herren A und B wird von der X AG direkt an die Y AG bezahlt.

Art. 97 Arbeitnehmer bei internationalen Transporten

Die Streichung dieses Artikels ist eine Konsequenz der Zusammenlegung der Personenkategorien in Artikel 91.

Art. 98 Begriffsbestimmung

Diese Begriffsbestimmung erweist sich als unnötig und kann ersatzlos gestrichen werden. Dessen Inhalt lässt sich aus den geltenden Artikeln 4 und 51 herleiten, in denen sowohl die Steuerpflicht von natürlichen Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit festgehalten wird als auch jene von juristischen Personen, die weder ihren Sitz noch die tatsächliche Verwaltung in der Schweiz haben.

Art. 99 Abgegoltene Steuer

Wie im geltenden Recht wird festgehalten, dass die Quellensteuer abgeltende Wirkung hat. Die zusätzliche individuelle Gewährung von Abzügen über sogenannte Tarifkorrekturen entfällt, einschliesslich für Wochenaufenthaltskosten Quellensteuerpflichtiger ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz.

Art. 99a Nachträgliche ordentliche Veranlagung

In Absatz 1 wird als Grundnorm der Entscheid des Bundesgerichts vom 26. Januar 2010 gesetzlich festgehalten. Demnach sind sogenannt Quasi-Ansässigen die gleichen Abzüge wie ordentlich Besteuerten zu gewähren, wenn sie einen überwiegenden Teil ihrer weltweiten Einkünfte in der Schweiz erwirtschaften. Eine mit Ansässigen vergleichbare Situation liegt vor, wenn sie in ihrem Wohnsitzstaat keine nennenswerten Einkünfte erzielen und ihre zu versteuernden Einkünfte im Wesentlichen aus einer Tätigkeit bezogen werden, die sie im Arbeitsortstaat ausüben. Nicht unter diese Grundnorm fallen Quellenbesteuerte ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz gemäss Artikel 92−96. Diese Personenkategorien erfahren heute schon eine Sonderbehandlung im Rahmen der Quellenbesteuerung bezüglich der Satzfestlegung.

In Absatz 2 wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Schweiz sich in mehreren Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) verpflichtet hat, bei Arbeitnehmenden