Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/41: Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens · 35 Seiten

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Ab dessen Inkrafttreten am 1. Januar 2014 sind die Verweise der im Quellensteuertarif zu berücksichtigenden Abzüge korrekt nach der einjährigen Veranlagung mit Gegenwartsbemessung auszurichten. Der heutige Verweis auf Artikel 36 ist zu streichen, weil er die tarifarischen Grundlagen für die direkte Bundessteuer beinhaltet. Diese sind bereits in Absatz 1 festgehalten.

Absatz 3 entspricht materiell dem geltenden Artikel 86 Absatz 2.

In Absatz 4 wird eine Kompetenzdelegation an die ESTV auf Gesetzesstufe festgelegt. Sie soll insbesondere regeln können, wie ein 13. Monatslohn, eine Gratifikation oder Teilzeit- oder Nebenerwerb zu berücksichtigen sind. Faktisch wird dies heute bereits auf der Grundlage von Artikel 2 Buchstabe d QStV durch die ESTV ausgeübt. Die Besteuerung der rückvergüteten AHV-Beiträge bei der direkten Bundessteuer ist separat zum linearen Tarif für im Nebenerwerb tätige Steuerpflichtige zu erfassen (Art. 1 Abs. 1 Bst. d QStV). Aufgrund der unter Umständen sehr langen AHV-Beitragspflicht ist es praktisch kaum möglich, die zurückerstatteten Beträge jeder einzelnen Steuerperiode zuzuweisen und entsprechend eine Nachsteuer zu berechnen.

Absatz 5 entspricht materiell dem geltenden Artikel 85 Absatz 2.

Art. 86 Ausgestaltung des Steuertarifs

Die heutigen Bestimmungen im Artikel 86 werden mit Artikel 85 zusammengelegt. Artikel 86 kann daher gestrichen werden.

Art. 87 Abgegoltene Steuer

Diese Bestimmung wird obsolet, weil alle Ansässigen der NOV unterstellt werden bzw. einen entsprechenden Antrag stellen können. Die abgeltende Wirkung der Quellensteuer wird neu in Artikel 89a Absatz 4 festgehalten.

Art. 88 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2−4

In Absatz 1 Buchstabe b wird bei der Auflistung der Verpflichtungen des Schuldners der steuerbaren Leistung die heutige Regelung konkretisiert. Demnach soll der Arbeitgeber eine Bescheinigung zu folgenden drei zentralen Angaben machen: zu den Leistungen an den Arbeitnehmer, zur Höhe des Quellensteuerabzugs sowie zum angewandten Quellensteuertarif.

In Absatz 2 erfolgt ein rein redaktioneller Eingriff, indem «Steuerabzug» durch «Quellensteuerabzug» ersetzt wird.

In Absatz 3 wird neu die Haftungsfrage juristischer Personen analog zum Bundesgesetz vom 20. Dezember 194622 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) geregelt. Anknüpfungspunkt ist Artikel 52 Absatz 2 AHVG (Haftungsartikel).

22 SR 831.10