Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/41: Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens · 35 Seiten

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3.1.2 Personelle Auswirkungen

Generell ist davon auszugehen, dass im Bereich der nachträglichen ordentlichen Veranlagungen ein Mehraufwand für die zuständigen Veranlagungsbehörden entsteht. Anderseits bricht durch den Wegfall der Tarifkorrekturen sowie den Verzicht auf NOV-Antrag durch Ansässige mit einem tiefen Einkommen oder Quasi-Ansässige ein Teil des vorher erwähnten Mehraufwands wieder weg. Ebenso ist davon auszugehen, dass mit der auf den 1. Januar 2014 in Kraft tretenden Änderung der Quellensteuerverordnung dank Einführung einer Lohnsoftware (ELM/QSt) der administrative Aufwand substanziell reduziert wird. Eine zuverlässige Aussage darüber, ob unter dem Strich der administrative Aufwand insgesamt steigen, gleich bleiben oder sinken wird, ist nicht möglich.

3.2 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens dürfte weder relevante Auswirkungen auf die Volkswirtschaft im Allgemeinen noch auf den Standort Schweiz im Speziellen haben. Denn bei korrekter Handhabung ist davon auszugehen, dass die bisherige Quellenbesteuerung in den Kantonen weder eine systematische Über- noch eine systematische Unterbesteuerung der Quellenbesteuerten im Vergleich zu den ordentlich Besteuerten verursacht hat. Die Revision wird daher voraussichtlich die Ungleichbehandlung auf individueller Ebene – zum Vorteil der Einen und zum Nachteil der Anderen – reduzieren, ohne jedoch gesamtwirtschaftlich nennenswerte Effekte mit sich zu bringen.

Tendenziell dürften ansässige Quellenbesteuerte, welche aufgrund der Revision neu der NOV unterliegen, steuersensitiver werden, da die Steuerbelastung innerhalb des Kantons nicht mehr unabhängig von Wohnort ist. Gemeinden mit einer kantonal überdurchschnittlich hohen Steuerbelastung werden für diese Personengruppen weniger interessant, demgegenüber werden Gemeinden mit einer kantonal unterdurchschnittlichen Steuerbelastung als Wohnort interessanter. Die intrakantonalen Migrationsanreize dürften jedoch beschränkt sein, da Personen mit mehr als 120 000 Franken Bruttoeinkommen zwar mobiler sind als in tieferen Einkommenskategorien, jedoch bereits im aktuellen System nachträglich ordentlich veranlagt werden.

In administrativer Hinsicht sind die Arbeitgeber durch die vorliegende Revision nur am Rande betroffen (Ausnahme: Vereinheitlichung der Bezugsprovision). Diesbezüglich wird sich ELM/QSt wesentlich stärker auswirken. Denn mit der zur Verfügung stehenden Lohnsoftware wird es für die Arbeitgeber erheblich einfacher, die administrativen Pflichten im Quellensteuerverfahren zu erfüllen. Vor allem auch deswegen, weil sie die Garantie haben, dass die elektronische Abwicklung der Quellensteuerabrechnungen von sämtlichen kantonalen Steuerverwaltungen akzeptiert werden.

Besonders positiv wirkt sich die Einführung von ELM/QSt auf die Reduzierung des interkantonalen Abrechnungswesens aus. Die Arbeitgeber können im Rahmen von ELM/QSt direkt mit jedem einzelnen bezugsberechtigten Kanton die Quellensteuer abrechnen. Obwohl dies auf den ersten Blick eine administrative Belastung darstellen mag, ist hierzu festzuhalten, dass die EDV-gestützte Zuweisung der Abrechnung an den richtigen Kanton sowie der Wegfall von Rückfragen, die ihren Ursprung im interkantonalen Abrechnungsverfahren haben, deutlich höher zu gewichten sind.