Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/41: Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens · 35 Seiten

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Anhang 4 Verfahrensablauf Rechtsmittel im Quellensteuerverfahren

1. Ausgangslage: Die quellensteuerpflichtige Person hat vom Arbeitgeber

entweder keine Bescheinigung erhalten oder ist mit dieser nicht

einverstanden.

(Art. 137 Abs. 1 DBG / Art. 49 Abs. 2 StHG)

2. Bis Ende März des folgenden Kalenderjahres: Die quellensteuerpflichtige

Person kann von der kantonalen Steuerbehörde eine Verfügung über die Leistungen des Arbeitgebers, den Quellensteuerabzug und den

angewandten Tarif verlangen.

(Art. 137 Abs. 1 DBG / Art. 49 Abs. 2 StHG)

3. Die kantonale Steuerbehörde stellt eine entsprechende Verfügung aus.

(Art. 137 Abs. 1 DBG / Art. 49 Abs. 2 StHG)

4. Die quellensteuerpflichtige Person kann innert 30 Tagen nach Zustellung

Einsprache erheben.

(Art. 139 i.V. mit Art. 132 DBG / Art. 48 StHG)

5. Einspracheentscheid der Steuerbehörde

(Art. 139 i.V. mit Art. 132 DBG / Art. 48 StHG)

6. Die quellensteuerpflichtige Person kann innert 30 Tagen nach Zustellung

Beschwerde erheben.

(Art. 140 DBG / Art. 50 Abs. 1 StHG)

7. Der Beschwerdeentscheid kann − sofern vorgesehen − an eine weitere

verwaltungsunabhängige kantonale Instanz weitergezogen werden.

(Art. 145 DBG / Art. 50 Abs. 3 StHG)

8. Der letzte kantonale Entscheid kann ans Bundesgericht weitergezogen

werden.

(Art. 146 DBG / Art. 73 StHG)