Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/41: Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens · 35 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 35Fedlex · Erläuternder Bericht
Anhang 4 Verfahrensablauf Rechtsmittel im Quellensteuerverfahren
1. Ausgangslage: Die quellensteuerpflichtige Person hat vom Arbeitgeber
entweder keine Bescheinigung erhalten oder ist mit dieser nicht
einverstanden.
(Art. 137 Abs. 1 DBG / Art. 49 Abs. 2 StHG)
2. Bis Ende März des folgenden Kalenderjahres: Die quellensteuerpflichtige
Person kann von der kantonalen Steuerbehörde eine Verfügung über die Leistungen des Arbeitgebers, den Quellensteuerabzug und den
angewandten Tarif verlangen.
(Art. 137 Abs. 1 DBG / Art. 49 Abs. 2 StHG)
3. Die kantonale Steuerbehörde stellt eine entsprechende Verfügung aus.
(Art. 137 Abs. 1 DBG / Art. 49 Abs. 2 StHG)
4. Die quellensteuerpflichtige Person kann innert 30 Tagen nach Zustellung
Einsprache erheben.
(Art. 139 i.V. mit Art. 132 DBG / Art. 48 StHG)
5. Einspracheentscheid der Steuerbehörde
(Art. 139 i.V. mit Art. 132 DBG / Art. 48 StHG)
6. Die quellensteuerpflichtige Person kann innert 30 Tagen nach Zustellung
Beschwerde erheben.
(Art. 140 DBG / Art. 50 Abs. 1 StHG)
7. Der Beschwerdeentscheid kann − sofern vorgesehen − an eine weitere
verwaltungsunabhängige kantonale Instanz weitergezogen werden.
(Art. 145 DBG / Art. 50 Abs. 3 StHG)
8. Der letzte kantonale Entscheid kann ans Bundesgericht weitergezogen
werden.
(Art. 146 DBG / Art. 73 StHG)