Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/41: Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens · 35 Seiten

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abgeschätzt werden, wie viele Ansässige neu zusätzlich der NOV unterstellt werden respektive antragsmässig vom Recht auf ein NOV Gebrauch machen wollen und in welchem Ausmass sich dadurch ihre Steuerlast ändert. Weiterhin schwankt die Anzahl Quellensteuerpflichtiger erheblich. Obwohl der Trend in den letzten 20 Jahren stark steigend war und gemäss aktuellen Angaben rund 780 000 unselbstständig Erwerbstätige umfasst (vgl. Abschnitt 1.1), kann über die Anzahl der künftigen Beschäftigung von quellenbesteuerten Arbeitnehmenden in der Schweiz keine Aussage gemacht werden. Aufgrund all dieser Punkte lassen sich allfällige Mehr- oder Mindereinnahmen nicht quantifizieren. Aus diesem Grund ist ein spezifisch an die Kantone gerichteter Fragenkatalog Bestandteil des Vernehmlassungsverfahrens, um auf der Basis der erhaltenen Antworten mit dem Datenmaterial eine Quantifizierung der finanziellen Auswirkungen der beantragten Neuregelung auf Bund, Kantone und Gemeinden vornehmen zu können.

Trotz dieser Informationslücken lassen sich qualitative Aussagen zu den Mehr- bzw. Mindereinnahmen machen. Diese hängen insbesondere von den folgenden drei Reformpunkten ab:

1. der Herabsetzung der Einkommensgrenze, ab der eine obligatorische NOV zur

Anwendung kommt;

2. dem Antrag auf eine NOV für Ansässige mit tiefen Einkommen sowie Antrag

für eine NOV für Quasi-Ansässige;

3. der Abschaffung der Tarifkorrekturen.

Die Herabsetzung der Einkommensgrenze alleine dürfte nicht zu nennenswerten Mehr- oder Mindereinnahmen bei der öffentlichen Hand führen, sofern die Quellensteuerabzüge und die Tarifkorrekturen im aktuellen System im Durchschnitt zu einer gemäss ordentlicher Veranlagung korrekten Besteuerung führen.

Der Antrag auf eine NOV für Quellenbesteuerte bringt hingegen tendenziell Mindereinnahmen mit sich. Dies, weil die Option nur genutzt wird, wenn die NOV gegenüber der Quellenbesteuerung vorteilhaft ist. Die Quellenbesteuerung wird gegenüber der NOV insbesondere für jene Haushalte vorteilhaft sein, die heute keine Tarifkorrekturen in Anspruch nehmen und zudem in einer Gemeinde mit einer Steuerbelastung wohnen, die über dem anwendbaren Quellensteuertarif liegt. Dies dürfte die Mehrheit sein, da Bezüger tiefer Einkommen tendenziell in Gemeinden mit hohen Steuerbelastungen wohnen.

Zusammenfassend kann konstatiert werden, dass die Mindereinnahmen umso moderater ausfallen, je niedriger die Schwelle für eine obligatorische NOV angesetzt wird. Die Mindereinnahmen, welche mit dem Antrag auf eine NOV zusammenhängen, dürften ausserdem für die Kantone und Gemeinden relevanter sein als für den Bund, da die direkte Bundessteuer der natürlichen Personen stark progressiv ist und ihr im tiefen Einkommensbereich nur geringe Relevanz zukommt.

Die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens kann auch den Ressourcenausgleich im Rahmen des Finanzausgleichs (NFA) beeinflussen, da die Quellenbesteuerung mit einem anderen Gewicht in den Ressourcenausgleich Eingang findet als die ordentliche Einkommenssteuer. Für den NFA dürften die finanziellen Auswirkungen indessen gering sein.