Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/41: Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens · 35 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 14Fedlex · Erläuternder Bericht
seiner Gesamteinkünfte dar, deren Schwerpunkt im Wohnsitzstaat liegt. Insofern können dort die persönlichen und familiären Bedürfnisse angemessen berücksichtigt werden. Nach den Zuteilungsnormen des internationalen Steuerrechts wird Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit grundsätzlich am Arbeitsort besteuert. Im Arbeitsortstaat sind somit jene Abzüge zu berücksichtigen, die mit den an der Quelle erfassten Einkünften in direktem Zusammenhang stehen (Gewinnungskosten). Die Schweiz geht im geltenden Recht diesbezüglich weiter, indem im Quellensteuertarif auch Familienlasten berücksichtigt werden.
Der Wegfall der Tarifkorrekturen führt für jene Kantone, die in ihrer bisherigen Praxis diese zusätzlichen Abzugsmöglichkeiten auch für Nicht-Ansässige kennen, zu einer administrativen Erleichterung.
1.2.4 Örtliche Zuständigkeit
Die Revision führt im DBG und StHG zwangsläufig zu Änderungen bezüglich der örtlichen Zuständigkeit. Bisher galten für alle Kategorien einzig die Verhältnisse im Zeitpunkt der Auszahlung oder Überweisung der steuerbaren Leistung. Neu gilt bei Ansässigen der Wohnsitz am 31. Dezember als Stichtag, analog dem ordentlichen Veranlagungsverfahren (Primat des Wohnsitzkantons). Bei Quasi-Ansässigen soll der Arbeitsort per 31. Dezember und bei Nicht-Ansässigen der Arbeitsort per Ende Monat als Stichtag gelten. Für internationale Wochenaufenthalter ist der Kanton des Wochenaufenthalts zur Besteuerung befugt. Wurde die Quellensteuer von einem Kanton erhoben, der nicht zur Besteuerung befugt ist, so leitet dieser Kanton die bezogenen Quellensteuern an den bezugsberechtigten Kanton weiter.
1.2.5 Verfahren
Die Bestimmungen zum Verfahren erfahren im Vergleich zum geltenden Recht gezielte Präzisierungen. So kann die quellensteuerpflichtige Person von der zuständigen Veranlagungsbehörde eine Verfügung verlangen, wenn sie vom Arbeitgeber keine Bescheinigung über seine Leistungen, den Quellensteuerabzug und den angewandten Tarif erhalten hat oder wenn sie zwar in deren Besitz ist, sich mit dieser jedoch nicht einverstanden erklärt. Heute ist gesetzlich nur die Bestätigung über die erbrachten Leistungen und den Quellensteuerabzug erforderlich (Art. 88 Abs. 1 Bst. b, Art. 100 Abs. 1 Abs. b und Art. 127 Abs. 1 DBG). Wer später als in der vorgegebenen Frist, d. h. Ende März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Kalenderjahres, einen entsprechenden Antrag stellt, erhält einen Nichteintretensentscheid. Der detaillierte Verfahrensablauf der zu ergreifenden Rechtsmittel im Quellensteuerverfahren ist im Anhang 4 wiedergegeben.
1.2.6 Vereinheitlichung der Bezugsprovision
Mit der Bezugsprovision wird der administrative Aufwand der Arbeitgeber (Schuldner der steuerbaren Leistung) zur Erhebung der Quellensteuer entschädigt. Heute erhalten sie eine Bezugsprovision in der Höhe von 2 bis 4 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags. Bei anderen Abgaben ist im geltenden Recht gar keine Bezugsprovision vorgesehen wie beispielsweise bei der Mehrwertsteuer, aber auch bei der Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen wie der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Das Quellensteuerverfahren ist heute ein standardisiertes Massenverfahren. Weil dank Lohnsoftware künftig die Quellensteuerabrechnungen bei den kantonalen Steuerverwaltungen elektronisch eingereicht werden können