Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/41: Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens · 35 Seiten
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licht. Hierzu hat die Antrag stellende Person der zuständigen kantonalen Steuerbehörde die notwendigen Unterlagen auszufüllen, die zur Prüfung der Voraussetzungen zur Quasi-Ansässigkeit notwendig sind. Sind diese erfüllt, nimmt die kantonale Steuerbehörde die nachträgliche ordentliche Veranlagung vor. Wer sich als Quasi-Ansässiger für die NOV entschieden hat, bleibt nicht zwingend in diesem System eingebunden. Im nächsten Steuerjahr kann er − muss aber nicht − erneut Antrag auf eine nachträgliche ordentliche Veranlagung stellen. Sind trotz eingereichtem Antrag die Voraussetzungen nicht erfüllt, hat die Quellensteuer abgeltende Wirkung. Das heisst, es ist keine Tarifkorrektur mehr möglich. Der detaillierte Verfahrensablauf bei Quasi-Ansässigkeit ist im Anhang 3 wiedergegeben.
Der Schwellenwert, mit dem eine Quasi-Ansässigkeit festgelegt wird, soll nicht im Gesetz, sondern auf Verordnungsstufe festgelegt werden. Als wahrscheinlichster Fixpunkt ist die Messlatte von 90 Prozent ins Auge zu fassen, wie sie aus den einschlägigen Entscheiden der EuGH-Rechtsprechung hervorgegangen ist.14 Für dieses qualifizierende Merkmal sind bei Ehegatten die gemeinsamen weltweiten Einkünfte massgebend. Wie die dynamische Entwicklung der EuGH-Rechtsprechung zeigt, ist die Grenze von mindestens 90 Prozent der Einkünfte im Arbeitsortstaat nicht in Stein gemeisselt. In einem neuen Urteil vom 10. Mai 201215 ist der Europäische Gerichtshof zum Schluss gekommen, dass es unter Umständen gerechtfertigt ist, eine quellensteuerpflichtige Person ohne steuerrechtlichen Wohnsitz wie eine ansässige Person zu behandeln, obwohl die Schwelle von mindestens 90 Prozent der Einkünfte im Arbeitsortstaat nicht erreicht wird. Dies sei dann der Fall, wenn die Einkünfte insgesamt so tief sind, dass der Wohnsitzstaat die Abzüge zur Deckung der persönlichen und familiären Verhältnisse nicht berücksichtigen kann.
Den Wünschen der Kantone nach Vereinfachungen im Vollzug wird entsprochen, indem keine obligatorische NOV erfolgt, sondern bloss Antrag auf eine NOV gestellt werden kann.
1.2.3 Quellensteuer mit Abgeltungswirkung für Nicht-Ansässige
Für Nicht-Ansässige, welche die Qualifikation zur Quasi-Ansässigkeit nicht erfüllen, hat die Quellensteuer Abgeltungswirkung. Bisher mögliche Tarifkorrekturen entfallen auch hier. Eine Beschränkung auf die im Quellensteuertarif vorgesehenen Abzüge ist sachlich vertretbar, weil sich gebietsfremde Arbeitnehmende gegenüber gebietsansässigen Arbeitnehmenden grundsätzlich in einer nicht vergleichbaren Situation befinden und damit steuerlich anders behandelt werden dürfen. In diese Richtung zielt denn auch der Wortlaut von Artikel 21 Absatz 2 FZA16: «Keine Bestimmung dieses Abkommens ist so auszulegen, dass sie die Vertragsparteien daran hindert, bei der Anwendung ihrer Steuervorschriften eine Unterscheidung zwischen Steuerpflichtigen zu machen, die sich – insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes − nicht in vergleichbaren Situationen befinden.»
Grundsätzlich steht das primäre Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat zu. Das Einkommen, das ein Nicht-Ansässiger im Arbeitsortstaat erzielt, stellt nur einen Teil
14EuGH 14.2.1995, Rs. C-279/93, Schumacker, I-249; EuGH 11.8.1995, Rs. C-80/94, Wielockx,
I-2508; EuGH 27.6.1996, Rs. C-107/94, Asscher, I-3113; EuGH 14.9.1999, Rs. C-391/97,
Gschwind, I-5478; EuGH 16.5.2000, Rs C-87/99, Zurstrassen, I-3353
15EuGH 10.5.2012, Rs. C-39/10, Kommission / Estland