Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/41: Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens · 35 Seiten

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Insgesamt führen die Massnahmen im Rahmen von ELM/QSt zu administrativen Erleichterungen sowie zu erhöhter Rechtssicherheit für die Arbeitgeber, die Quellensteuerpflichtige angestellt haben. Demgegenüber zielt die vorliegende Revision auf eine weitestgehende Vermeidung von Ungleichbehandlungen zwischen ordentlich und an der Quelle besteuerten Personen ab, um entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung den Erfordernissen des übergeordneten Staatsvertragsrechts Rechnung zu tragen.

4 Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 25. Januar 201227 über die Legislaturplanung 2011−2015 noch im Bundesbeschluss vom 15. Juni 201228 über die Legislaturplanung angekündigt.

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungsmässigkeit

5.1.1 Rechtsgleichheit

Nach Artikel 127 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV) sind bei der Steuererhebung insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten. Für Arbeitnehmende ohne Niederlassungsbewilligung wie auch für unselbstständig Erwerbstätige, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, ihr Arbeitseinkommen aber hauptsächlich in der Schweiz erwirtschaften, erfolgt weiterhin eine Besteuerung an der Quelle. Der Anknüpfungspunkt zur Erhebung einer Quellenbesteuerung fusst letztlich nicht auf der Staatsangehörigkeit, sondern hat als zentralen Bezugspunkt die fehlende Niederlassungsbewilligung. Die Quellenbesteuerung ist als solche im Bundesgerichtsurteil vom 26. Januar 2010 denn auch nicht angezweifelt worden, sondern nur die im Rahmen dieser Besteuerung gewährten Abzüge für Quasi-Ansässige.

Im Vergleich zum geltenden Recht werden künftig alle ansässigen Quellensteuerpflichtigen der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterstellt oder können sich dieser durch Antrag unterstellen, so dass dem Grundsatz der in Artikel 8 BV verankerten Gleichbehandlung stärker Rechnung getragen wird. Materiell-rechtlich werden sie den ordentlich Besteuerten gleichgestellt, indem sie dieselben Abzüge geltend machen können. Dies gilt auch für Quasi-Ansässige, sofern sie Antrag auf eine NOV stellen. Damit wird ein zentrales Erfordernis der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf Gesetzesstufe umgesetzt. Eine Beschränkung auf die im Quellensteuertarif vorgesehenen Abzüge ist für Nicht-Ansässige sachlich vertretbar. Hiervon sind Schweizer Arbeitnehmende mit Wohnsitz im Ausland gleichermassen betroffen.

5.1.2 Harmonisierung

Der Bund legt im StHG die Grundsätze über die Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden fest. Dabei erstreckt sich die Harmonisierung auf die Steuerpflicht, den Gegenstand und die zeitliche Bemessung der Steuern,

27 BBl 2012 481

28 BBl 2012 7155