Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/41: Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens · 35 Seiten

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Ungleichbehandlungen zwischen ordentlich und quellenbesteuerten Personen innerhalb der geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen. In dieser und weiteren Vorarbeiten ist der zentrale Stellenwert, den die Quellenbesteuerung für die Sicherung des Steuerbezugs hat, deutlich hervorgetreten.

In Anbetracht der geschilderten Ausgangslage − einerseits eine Praxis, welche immer mehr Korrekturen zugunsten der Quellensteuerpflichtigen nachträglich berücksichtigt, anderseits die anhaltenden Vorbehalte der EU-Delegation im Gemischten Ausschuss zum FZA − hat sich in den vergangenen drei Jahren der Revisionsbedarf akzentuiert. Die Gesetzesänderung soll eine weitestgehende Vermeidung von Ungleichbehandlungen zwischen ordentlich und an der Quelle besteuerten Personen bewirken. Naturgemäss steht diese Vorgabe in einem Spannungsfeld zur administrativen Mehrbelastung der kantonalen Veranlagungsbehörden im Zuge einer wachsenden Zahl zu verarbeitender Steuererklärungen.

Eine aus Vertretern der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) und der kantonalen Steuerverwaltungen zusammengesetzte Arbeitsgruppe prüfte in der Folge zuhanden des SSK-Vorstands insgesamt zehn denkbare Varianten für eine Anpassung der Quellenbesteuerung aus rechtlicher und aus Vollzugssicht. Das Spektrum der Anpassungsalternativen der geltenden Quellensteuerordnung war bewusst breit gehalten und umfasste auch radikale Lösungsansätze wie die ordentliche Veranlagung für alle, die Erhebung einer Quellensteuer mit Abgeltungscharakter für alle oder die Erhebung einer Quellensteuer mit Sicherungsfunktion für alle.

Diese Vorarbeiten bildeten die Grundlage für die Entscheidfindung bei der Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren (FDK). Die Beibehaltung der Erhebung einer Quellensteuer für die betroffenen Personenkategorien erwies sich dabei als Conditio sine qua non. Am 25. Mai 2012 ersuchte die FDK die Vorsteherin des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD), eine Vernehmlassungsvorlage zur Revision von DBG und StHG auszuarbeiten. Diese soll auf folgenden Eckwerten beruhen:

− Quellensteuer mit obligatorischer NOV für Ansässige;

− Quellensteuer mit NOV auf Antrag für Quasi-Ansässige;

− Tarifkorrektur auf Antrag für Nicht-Ansässige.

Gleichzeitig wurde gefordert, Verbesserungen im Sinne einer administrativen Vereinfachung ins Auge zu fassen. Auf dieser Basis hat die ESTV einen Gesetzesentwurf ausgearbeitet und ihn mit Kantonsvertretern in Fachgremien weiter vertieft. In der Folge wurde die Vorlage − teilweise in Abweichung von den ursprünglichen FDK-Vorgaben − weiter angepasst, um das Spannungsverhältnis zwischen weitestgehender Vermeidung von Ungleichbehandlungen und bewältigbarem Vollzug möglichst klein zu halten.

1.2 Die beantragte Neuregelung

1.2.1 Nachträgliche ordentliche Veranlagung für Ansässige

Betragen die dem Quellensteuerabzug unterworfenen Bruttoeinkünfte mehr als den vom EFD in Zusammenarbeit mit den Kantonen festgelegten Betrag, so findet von Amtes wegen eine obligatorische NOV statt. Der festgelegte Betrag soll dabei