Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/41: Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens · 35 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 18Fedlex · Erläuternder Bericht
Gemäss Absatz 4 wird die Bezugsprovision vereinheitlicht. Neu soll sie schweizweit auf 1 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags eingeschränkt werden (vgl. Ziff. 1.2.6).
Art. 89 Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen
Artikel 196 Absatz 3 hält den Grundsatz fest, dass die Kantone eine jährliche Abrechnung über die an der Quelle erhobene direkte Bundessteuer zu erstellen haben. Der bisherige Inhalt von Artikel 89 kann daher gestrichen werden. Stattdessen wird in diesem Artikel neu die nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen geregelt.
In Absatz 1 wird im Kern der künftige Rahmen für die ansässigen Quellensteuerpflichtigen festgelegt. Die Neuregelung sieht grundsätzlich eine NOV vor. Bei Nichteinreichung der Steuererklärung wird nach erfolgter Mahnung eine Ermessensveranlagung vorgenommen (Art. 130 Abs. 2). Dieser Schritt erweist sich im Sinne der Gleichbehandlung mit ordentlich Besteuerten als rechtlich konsequent.
In Absatz 2 wird klargestellt, dass sich die NOV auch auf den Ehegatten bezieht, mit der die ansässige quellensteuerpflichtige Person in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.
Absatz 3 hält fest, dass die NOV bis zum Ende der Quellensteuerpflicht gilt.
Die bereits bezogene Quellensteuer wird auf den gemäss NOV geschuldeten Steuerbetrag zinslos angerechnet (Abs. 4). Das geltende Recht sieht für die direkte Bundessteuer heute schon eine zinslose Anrechnung der an der Quelle abgezogenen Steuer vor. Dies wird im Artikel 4 Absatz 1 QStV explizit festgehalten. Dieser Grundsatz soll weiterhin gelten, wird nun neu auf Gesetzesstufe verankert (vgl. hierzu auch den Kommentar zu Art. 33a StHG).
Art. 89a Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag
Sofern die dem Quellensteuerabzug unterworfenen Bruttoeinkünfte einen vom EFD in Zusammenarbeit mit den Kantonen festgelegten Betrag nicht erreichen, findet nur dann eine NOV statt, wenn die ansässige quellensteuerpflichtige Person einen entsprechenden Antrag stellt (Absatz 1).
In Absatz 2 wird klargestellt, dass mit dem Antrag auch der Ehegatte eingebunden ist, mit dem der Antragsteller in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.
Absatz 3 hält fest, dass der Antrag bis Ende März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres zu erfolgen hat. Wer die Schweiz verlässt, muss spätestens im Zeitpunkt seiner Abmeldung seinen NOV-Antrag eingereicht haben. Wer nach dem 31. März wegzieht, kann nur noch Antrag für das laufende Steuerjahr stellen. Für das Vorjahr hingegen ist die Frist am 31. März abgelaufen.
Wer keinen NOV-Antrag gestellt hat, für den hat die erhobene Quellensteuer abgeltende Wirkung (Abs. 4). Die zusätzliche individuelle Gewährung von Abzügen über sogenannte Tarifkorrekturen entfällt.
Für Absatz 5 kann auf die Erläuterungen zu Artikel 89 Absätze 3 und 4 verwiesen werden.