Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/41: Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens · 35 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 10Fedlex · Erläuternder Bericht

einem Bruttoeinkommen unterhalb von 120 000 Franken von Gesetzes wegen keine nachträgliche ordentliche Veranlagung zusteht.

Die Schweizer Delegation hat seither die Abkommenskonformität der Quellensteuerordnung gestützt auf Artikel 21 Absatz 3 FZA10 verteidigt. Dieser besagt wörtlich: «Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert die Vertragsparteien daran, Massnahmen zu beschliessen oder anzuwenden, um nach Massgabe der Bestimmungen der nationalen Steuergesetzgebung einer Vertragspartei oder der zwischen der Schweiz einerseits und einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft andererseits geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen oder sonstiger steuerrechtlicher Vereinbarungen die Besteuerung sowie die Zahlung und die tatsächliche Erhebung der Steuern zu gewährleisten oder die Steuerflucht zu verhindern.»

In ihrer Stellungnahme vom 5. Juni 2009 zuhanden der EU-Delegation gab die Schweizer Seite ihre Haltung zu diesem zentralen Punkt wie folgt wieder: «Artikel 21 Absatz 3 FZA stellt seinem Wortlaut zufolge einen allgemeinen Vorbehalt zu allen übrigen FZA-Bestimmungen dar. Das heisst, dass die Schweiz nationale Bestimmungen bezüglich der Steuererhebung, der Steuerzahlung und auch bezüglich der Verhinderung der Steuerflucht erlassen darf, ohne dass FZA-Bestimmungen (z.B. Art. 2 FZA und Art. 9 des Anhangs I zum FZA) deren Anwendung verhindern können. Die bestehende Regelung mit Bezug auf Inhaber des Ausweises B ist in diesem Kontext von Artikel 21 Absatz 3 und der darin festgehaltenen Autonomie eines Vertragsstaates zu sehen, die Durchsetzung von Steuerforderungen zu ermöglichen und die Gefahr der Steuerflucht zu minimieren.»

Die Lehre äussert sich negativ zur geltenden Regelung. Ihr Hauptkritikpunkt ist die Unverhältnismässigkeit der Ausgestaltung der schweizerischen Quellensteuerordnung in Bezug auf Ansässige ohne Niederlassungsbewilligung gegenüber ordentlich Besteuerten.11 Das Bundesgericht lässt im genannten Urteil vom 26. Januar 2010 keinen Zweifel offen, dass die schweizerischen Steuernormen für EU-Arbeitnehmende den FZA-Anforderungen genügen müssen. Die Besteuerung an der Quelle als solche wurde in besagtem Urteil in keiner Weise in Frage gestellt. Kritisiert wurden einzig die einem Quasi-Ansässigen im Rahmen der Quellenbesteuerung gewährten Abzüge. Das Bundesgericht hat dabei ausdrücklich festgehalten, dass auf der Basis von Artikel 21 Absatz 3 FZA die Erhebung einer Quellensteuer zur Sicherung des Steuerbezugs gerechtfertigt sei.

1.1.5 Handlungsbedarf

2010 wurde im Auftrag des Vorstands der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) eine Analyse zu den Implikationen der vorher genannten Gerichtsentscheide erarbeitet.12 Ziel dieser Bestandesaufnahme war die Unterstützung der Steuerbehörden bei der Suche nach adäquaten Massnahmen zur Vermeidung von rechtlich unzulässigen

10 SR 0.142.112.681

11 Pascal Hinny: Personenverkehrsabkommen und Schweizer Quellensteuerordnung, in: IFF Forum für Steuerrecht 2004, S. 251−269. Stefan Oesterhelt: Quellensteuerordnung verstösst gegen die Bilateralen Abkommen. Übernahme der Schumacker-Doktrin des EuGH im Entscheid 2C.319/2009 und 2C.321/2009 (vom 26.1.2010) des Bundesgerichts, in: IFF Forum für Steuerrecht 2010, S. 211−230.

12 www.steuerkonferenz.ch > Dokumente > Analysen